Betriebliche Informationen

Verzinsung von Steuernachzahlungen

Für Nachzahlungen aus Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer erhebt das Finanzamt Zinsen, sofern die Festsetzung nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Entstehung der Steuer erfolgt.
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Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung nach § 233 AO

Der Zins­lauf, also die Ver­zin­sung beginnt 15 Mona­te nach Ablauf des Kalen­der­jah­res, in dem die Steu­er fäl­lig wird.

Ein Bei­spiel aus der Körperschaftsteuer:
Die Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung für das Jahr 2018 wird am 30.12.2019 beim Finanz­amt eingereicht.
Fäl­lig wur­de die Steu­er mit Ablauf des Kalen­der­jah­res 2018, d.h. zum 31.12.2018.
Der Zins­lauf beginnt also 15 Mona­te nach dem 31.12.2018, zum 1.4.2020.
Ergeht der Kör­per­schaft­steu­er­be­scheid 2018 also nach dem 30.3.2020, so wird eine ent­ste­hen­de Steu­er­nach­zah­lung ab dem 1.4.2020 verzinst.

Strit­tig ist die Höhe der Zin­sen, die in der Abga­ben­ord­nung mit 1,5 % pro vol­lem Monat fest­ge­setzt wer­den. Für ein vol­les Jahr beträgt die Ver­zin­sung also 6% — ein Traum­zins für jeden Anleger 😉

Da die­se Ver­zin­sung schon längst nicht mehr dem aktu­el­len Zins­ni­veau ent­spricht, war die Höhe der­sel­ben bereits Gegen­stand zahl­rei­cher Gerichtsverfahren.

Im Novem­ber 2019 ent­schied der BFH, dass Steu­er­be­schei­de für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ab dem 1.1.2012, in denen Nach­zah­lungs­zin­sen fest­ge­setzt wer­den, ange­foch­ten wer­den und die Voll­zie­hung des Steu­er­be­schei­des inso­weit aus­ge­setzt wer­den kann. Das bedeu­tet, dass das Finanz­amt die Zin­sen nicht ein­zieht bzw. der Steu­er­pflich­ti­ge sie nicht bezah­len muss, bis das  Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt über die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Zin­sen ent­schei­det. Erst wenn in die­sem Ver­fah­ren end­gül­tig über die Recht­mä­ßig­keit der Zin­sen in die­ser Höhe ent­schie­den wur­de, sind die­se dann zu bezahlen.

Es bleibt also abzu­war­ten, wie das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in die­ser Fra­ge ent­schei­den wird. Wir sind gespannt und emp­feh­len, sämt­li­che Beschei­de, in denen Nach­zah­lungs­zin­sen i.S.d. obi­gen Vor­schrif­ten erho­ben wer­den anzu­fech­ten und so offen­zu­hal­ten für eine even­tu­ell vor­teil­haf­te Entscheidung.

Steuerberater Koblenz

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