Betriebliche Informationen

Verzinsung von Steuernachzahlungen

Für Nachzahlungen aus Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer erhebt das Finanzamt Zinsen, sofern die Festsetzung nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Entstehung der Steuer erfolgt.
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Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung nach § 233 AO

Der Zinslauf, also die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig wird.

Ein Beispiel aus der Körperschaftsteuer:
Die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2018 wird am 30.12.2019 beim Finanzamt eingereicht.
Fällig wurde die Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres 2018, d.h. zum 31.12.2018.
Der Zinslauf beginnt also 15 Monate nach dem 31.12.2018, zum 1.4.2020.
Ergeht der Körperschaftsteuerbescheid 2018 also nach dem 30.3.2020, so wird eine entstehende Steuernachzahlung ab dem 1.4.2020 verzinst.

Strittig ist die Höhe der Zinsen, die in der Abgabenordnung mit 1,5 % pro vollem Monat festgesetzt werden. Für ein volles Jahr beträgt die Verzinsung also 6% – ein Traumzins für jeden Anleger 😉

Da diese Verzinsung schon längst nicht mehr dem aktuellen Zinsniveau entspricht, war die Höhe derselben bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren.

Im November 2019 entschied der BFH, dass Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab dem 1.1.2012, in denen Nachzahlungszinsen festgesetzt werden, angefochten werden und die Vollziehung des Steuerbescheides insoweit ausgesetzt werden kann. Das bedeutet, dass das Finanzamt die Zinsen nicht einzieht bzw. der Steuerpflichtige sie nicht bezahlen muss, bis das  Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Zinsen entscheidet. Erst wenn in diesem Verfahren endgültig über die Rechtmäßigkeit der Zinsen in dieser Höhe entschieden wurde, sind diese dann zu bezahlen.

Es bleibt also abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage entscheiden wird. Wir sind gespannt und empfehlen, sämtliche Bescheide, in denen Nachzahlungszinsen i.S.d. obigen Vorschriften erhoben werden anzufechten und so offenzuhalten für eine eventuell vorteilhafte Entscheidung.

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