Neuerungen zum 1.1.2020 im Berufsbildungsgesetz
Gesetz der Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG)
Mindestausbildungsvergütung
Für Ausbildungen, die ab dem 1.1.2020 beginnen wird eine Mindestausbildungsvergütung von 515€ festgelegt. Diese erhöht sich schrittweise bis zum Jahr 2023 auf 620€ für Auszubildende im ersten Lehrjahr. Im zweiten Lehrjahr wird diese um einen Aufschlag von 18%, im dritten Lehrjahr um 35% erhöht.
Ausbildungsbetriebe, die an Tarifverträge gebunden sind, können weiterhin die tariflich geregelte Ausbildungsvergütung zahlen, auch wenn diese unterhalb der festgelegten Mindestausbildungsvergütung liegt.
Eine weitere Änderung ist die Erstattung der an die Auszubildenden gezahlten Beiträge bis zur Höhe der oben aufgeführten Mindestausbildungsvergütung bei außerbetrieblichen Ausbildungen an den jeweiligen Maßnahmenträger.
Neue Ausbildungsbezeichnungen für höhere Berufsausbildungen
Des Weiteren werden höhere Berufsausbildungen künftig mit neuen Ausbildungsbezeichnungen abgeschlossen. Gesellen dürfen sich künftig „geprüfte Berufsspezialisten“ bezeichnen. Für Meister und Fachwirte gilt künftig die Bezeichnung „Bachelor Professional“, für IHK-Betriebswirte und Berufspädagogen „Master Professional“.
Durch diese Bezeichnung soll die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium verdeutlicht werden.
Zum Abschluss noch ein Hinweis in „eigener Sache“
Die Steuerberaterkammern in Deutschland beispielsweise empfehlen für das erste Ausbildungsjahr eine Vergütung von 796€ (im Bundesdurchschnitt), für das zweite Ausbildungsjahr 897€ und 1.002€ für das dritte Ausbildungsjahr – eine Ausbildung in unserem Beruf ist also nicht nur aufgrund der abwechslungsreichen und spannenden Tätigkeit empfehlenswert, neben der hochgelobten „Krisensicherheit“ erwartet Auszubildende eine überdurchschnittliche Vergütung.