Betriebliche Informationen

Neuerungen zur Digitalisierung bei Gründung von Gesellschaften

Bereits im Juli 2019 traten Teile des im Jahr 2018 von der Europäischen Kommission beschlossenen Gesellschaftsrechtspakets in Kraft. Ziel dieses Pakets ist die Integration der fortschreitenden Digitalisierung im Bereich des Gesellschaftsrechts.
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Gründung und Offenlegungspflichten von Unternehmen im Zeitalter der Digitalisierung

Eine in die­sem Zusam­men­hang durch­ge­führ­te Stu­die, die die Aus­wir­kun­gen der Digi­ta­li­sie­rung auf das Gesell­schafts­recht unter­sucht, zeigt posi­ti­ve Aus­wir­kun­gen  auf das Effi­zi­enz­ni­veau in Unter­neh­men (unse­re Rede ;-)), aber auch eine erhöh­te Rechtssicherheit.

Der zen­tra­le Punkt des Gesell­schafts­rechts­pa­kets ist nun die Online-Grün­dung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Obwohl es bereits frü­her Ver­su­che gab, Rege­lun­gen zur Online-Grün­dung zu eta­blie­ren, konn­ten sich Ideen wie die „SUP“, eine Ein-Per­so­nen-GmbH nicht durchsetzen.

Digitaler Gründungsprozess

Künf­tig soll der Grün­dungs­pro­zess voll­stän­dig online durch­ge­führt wer­den und zwar unab­hän­gig von der Grün­dungs­art, der Anzahl der Betei­lig­ten und der gewähl­ten Gesellschaftsform.

Dazu soll es aus­rei­chend sein, elek­tro­ni­sche Kopien von Doku­men­ten wie z.B. den Per­so­nal­aus­wei­sen oder Rei­se­päs­sen einzureichen.

Da in Deutsch­land bis­lang der Notar für die Grün­dung einer Gesell­schaft eine wesent­li­che Rol­le spielt, müs­sen zunächst die gesetz­li­chen Rege­lun­gen ent­spre­chend der neu­en euro­päi­schen Rege­lun­gen ange­passt wer­den. Die nota­ri­el­le Beur­kun­dung wird auch wei­ter­hin aner­kannt. Künf­tig soll des­halb eine Kom­bi­na­ti­on von elek­tro­ni­schem Per­so­nal­aus­weis und einer Video­kon­fe­ren­zen mit einem Notar die Echt­heit von Doku­men­ten gewähr­leis­ten. Des Wei­te­ren wer­den auf die­se Wei­se die Vor­schrif­ten des Geld­wä­sche­ge­set­zes erfüllt.

Geplant ist ein ver­bind­li­ches Zeit­fens­ter von 5 Arbeits­ta­gen zum Abschluss einer Online-Gründung.Dies soll ins­be­son­de­re die ver­mehr­te Ver­wen­dung von Mus­ter­ver­trä­gen und –for­mu­la­ren gewähr­leis­tet werden.

Auch wenn die Ein­zel­hei­ten der Umset­zung in deut­sches Recht noch nicht abschlie­ßend geklärt sind, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Gesell­schafts­recht­richt­li­nie einen wesent­li­chen Schritt in die Zukunft vor­ge­ben wird. Die Umset­zungs­frist endet grund­sätz­lich am 01.08.2021, so dass wir uns bereits in naher Zukunft auf eine digi­ta­le­re, effi­zi­en­te­re und doch ver­trau­ens­wür­di­ge Ver­än­de­rung der gesell­schafts­recht­li­chen Pro­zes­se freu­en dürfen.

Bei wei­te­ren Fra­gen zum Ein­satz elek­tro­ni­scher Hilfs­mit­tel im Bereich des Gesell­schafts­rechts mailt uns unter info@tw-steuer.de.

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