Betriebliche Informationen

Aufwendungen für die Anmietung von Messeständen in der Gewerbesteuer

Ob zur Mitarbeitergewinnung oder auf Fachmessen, immer häufiger nutzen Unternehmen die Gelegenheit, sich auf Messen zu präsentieren. Die Entgelte, die hierfür zu zahlen sind, sind Gegenstand diverser Gerichtsurteile in den vergangenen Jahren.
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§ 8 GewStG schreibt vor, dass bestimm­te Auf­wen­dun­gen, die den gewer­be­steu­er­li­chen Gewinn zuvor gemin­dert haben, also als Betriebs­aus­ga­be berück­sich­tigt wur­den, für Zwe­cke der Gewer­be­steu­er dem Gewinn wie­der hin­zu­zu­rech­nen sind.

Zu die­sen Auf­wen­dun­gen gehö­ren unter ande­rem die Auf­wen­dun­gen für Miet- und Pacht­zin­sen für die Benut­zung unbe­weg­li­cher Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die im Eigen­tum eines Ande­ren ste­hen. Von Miet- und Pacht­auf­wen­dun­gen ist aus­zu­ge­hen, wenn die Wirt­schafts­gü­ter, für die das Ent­gelt gezahlt wird beim Eigen­tü­mer zum Anla­ge­ver­mö­gen gehö­ren wür­den, also dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dau­er zu die­nen (§ 247 II HGB).

Ist die kurzfristige Anmietung von Messeständen den Aufwendungen für Mieten und Pachten zuzuordnen?

Zuneh­mend gehen Betriebs­prü­fer gehen davon aus, dass der­ar­ti­ge Ent­gel­te als Miet- und Pacht­zin­sen gewer­be­steu­er­lich dem Gewinn hin­zu­zu­rech­nen sein. Dabei wird häu­fig nicht unter­schie­den, ob die Anmie­tung zu eige­nen Reprä­sen­ta­ti­ons­zwe­cken erfolgt oder ob der Geschäfts­zweck des Unter­neh­mens die regel­mä­ßi­ge Teil­nah­me an Mes­sen erfordert.

In sei­nem Urteil aus dem Jahr 2019 ent­schied das FG Düs­sel­dorf, dass die kurz­fris­ti­ge Anmie­tung von Mes­se­stän­den für Reprä­sen­ta­ti­ons­zwe­cke des eige­nen Unter­neh­mens zu weni­gen Gele­gen­hei­ten im Jahr nicht den Tat­be­stand der Miet- und Pacht­auf­wen­dun­gen im gewer­be­steu­er­li­chen Sin­ne erfüllt. Das Finanz­ge­richt stell­te als Abgren­zungs­kri­te­ri­um dar­auf ab, ob der Geschäfts­zweck des Unter­neh­mens es erfor­dert, regel­mä­ßig auf sol­chen Mes­sen anwe­send zu sein. Für den zu ent­schei­den­den Fall ver­nein­te das Finanz­ge­richt dies mit der Fol­ge, dass die Auf­wen­dun­gen nicht dem Gewinn hin­zu­zu­rech­nen waren.

Dem gegen­über steht ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2016, in dem Streit­geg­ner eine Kon­zert­ver­an­stal­tungs­ge­sell­schaft war. Hier ent­schied der BFH, die Auf­wen­dun­gen für die Anmie­tung der Kon­zer­träu­me sei­en als Mie­ten und Pach­ten dem Gewer­be­er­trag hin­zu­zu­rech­nen, da der Kon­zert­ver­an­stal­ter auf­grund sei­nes Geschäfts­zwecks auf die Ver­füg­bar­keit von Räum­lich­kei­ten stets ange­wie­sen sei.

Da gegen das Urteil des Finanz­ge­richts Revi­si­on ein­ge­legt wur­de, hat der BFH dar­über zu ent­schei­den. Es bleibt also abzu­war­ten, wie die höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung hier­zu ausfällt.

Fazit

Unse­rer Ansicht nach wer­den die Auf­wen­dun­gen von Unter­neh­mern, die gele­gent­lich auf Mes­sen zur Reprä­sen­ta­ti­on des eige­nen Unter­neh­mens auf­tre­ten nicht unter die gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung fal­len. Ledig­lich bei Unter­neh­men, deren Geschäfts­zweck die regel­mä­ßi­ge Anmie­tung sol­cher Flä­chen ver­langt, kann von einer Hin­zu­rech­nung aus­ge­gan­gen werden.

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