Betriebliche Informationen

Aufwendungen für die Anmietung von Messeständen in der Gewerbesteuer

Ob zur Mitarbeitergewinnung oder auf Fachmessen, immer häufiger nutzen Unternehmen die Gelegenheit, sich auf Messen zu präsentieren. Die Entgelte, die hierfür zu zahlen sind, sind Gegenstand diverser Gerichtsurteile in den vergangenen Jahren.
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§ 8 GewStG schreibt vor, dass bestimmte Aufwendungen, die den gewerbesteuerlichen Gewinn zuvor gemindert haben, also als Betriebsausgabe berücksichtigt wurden, für Zwecke der Gewerbesteuer dem Gewinn wieder hinzuzurechnen sind.

Zu diesen Aufwendungen gehören unter anderem die Aufwendungen für Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines Anderen stehen. Von Miet- und Pachtaufwendungen ist auszugehen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die das Entgelt gezahlt wird beim Eigentümer zum Anlagevermögen gehören würden, also dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen (§ 247 II HGB).

Ist die kurzfristige Anmietung von Messeständen den Aufwendungen für Mieten und Pachten zuzuordnen?

Zunehmend gehen Betriebsprüfer gehen davon aus, dass derartige Entgelte als Miet- und Pachtzinsen gewerbesteuerlich dem Gewinn hinzuzurechnen sein. Dabei wird häufig nicht unterschieden, ob die Anmietung zu eigenen Repräsentationszwecken erfolgt oder ob der Geschäftszweck des Unternehmens die regelmäßige Teilnahme an Messen erfordert.

In seinem Urteil aus dem Jahr 2019 entschied das FG Düsseldorf, dass die kurzfristige Anmietung von Messeständen für Repräsentationszwecke des eigenen Unternehmens zu wenigen Gelegenheiten im Jahr nicht den Tatbestand der Miet- und Pachtaufwendungen im gewerbesteuerlichen Sinne erfüllt. Das Finanzgericht stellte als Abgrenzungskriterium darauf ab, ob der Geschäftszweck des Unternehmens es erfordert, regelmäßig auf solchen Messen anwesend zu sein. Für den zu entscheidenden Fall verneinte das Finanzgericht dies mit der Folge, dass die Aufwendungen nicht dem Gewinn hinzuzurechnen waren.

Dem gegenüber steht ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2016, in dem Streitgegner eine Konzertveranstaltungsgesellschaft war. Hier entschied der BFH, die Aufwendungen für die Anmietung der Konzerträume seien als Mieten und Pachten dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, da der Konzertveranstalter aufgrund seines Geschäftszwecks auf die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten stets angewiesen sei.

Da gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt wurde, hat der BFH darüber zu entscheiden. Es bleibt also abzuwarten, wie die höchstrichterliche Entscheidung hierzu ausfällt.

Fazit

Unserer Ansicht nach werden die Aufwendungen von Unternehmern, die gelegentlich auf Messen zur Repräsentation des eigenen Unternehmens auftreten nicht unter die gewerbesteuerliche Hinzurechnung fallen. Lediglich bei Unternehmen, deren Geschäftszweck die regelmäßige Anmietung solcher Flächen verlangt, kann von einer Hinzurechnung ausgegangen werden.

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