Betriebliche Informationen

Progressionsvorbehalt und seine steuerlichen Auswirkungen

Ein Begriff, den bestimmt jeder schon gehört hat, vielleicht auch gerade in den vergangenen „Coronamonaten“. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff? Bestimmte staatliche Leistungen oder Leistungen öffentlicher Stellen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Gerade im Jahr 2020 ist das aufgrund des Kurzarbeitergeldes ein Thema, das es für Arbeitnehmer zu beachten gilt.
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Steuerliche Mehrbelastung

Leis­tun­gen wie das Kurz­ar­bei­ter­geld, aber auch Kran­ken­geld, Arbeits­lo­sen­geld (I) oder Mut­ter­schafts­geld sind grund­sätz­lich steu­er­frei. Das bedeu­tet jedoch nicht, dass kei­ner­lei steu­er­li­che Mehr­be­las­tung durch die­se Leis­tun­gen entsteht.

Denn der Pro­gres­si­ons­vor­be­halt, der in § 32b des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes gere­gelt ist, führt zu einem höhe­ren durch­schnitt­li­chen Steu­er­satz, mit dem die steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te ver­steu­ert werden.

Weil sich das immer noch recht kryp­tisch anhört, hier ein kur­zes und sehr ver­ein­fach­tes Bei­spiel dazu:

 

Arbeit­neh­mer A erhält laut Arbeits­ver­trag 4.000 € brut­to als monat­li­ches Gehalt. In der Zeit vom 1.4.–31.12. konn­te sein Arbeit­ge­ber ihn jedoch auf­grund der Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Kri­se nicht im Betrieb ein­set­zen, so dass A in die­ser Zeit Kurz­ar­bei­ter­geld erhal­ten hat.

Für die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung 2020 sind ins­ge­samt zu berücksichtigen:

4.000 € Brut­to­lohn für 3 Mona­te (1.1.–31.3.) = 12.000 €

2.500 € Kurz­ar­bei­ter­geld für 9 Mona­te (1.4.–31.12.) = 22.500 €

Für die Berech­nung des Steu­er­sat­zes, das auf die Ein­künf­te von A in 2020 anzu­wen­den ist, wer­den nun nicht die 12.000 € Brut­to­lohn her­an­ge­zo­gen, son­dern zusätz­lich das KUG berücksichtigt.

Bei 12.000 € ergibt sich ein Steu­er­satz von durch­schnitt­lich 3,6 %, bei 34.500 € ein Steu­er­satz von durch­schnitt­lich 19,1 %.

Der Steu­er­satz unter Berück­sich­ti­gung des KUG, also die 19 % wird nun auf die steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te von 12.000 € ange­wen­det. Statt 432 € Ein­kom­men­steu­er (3,6% von 12.000 €) erge­ben sich also 2.292 € Ein­kom­men­steu­er (19,1 % von 12.000 €).

Ihr seht: die 22.500 € wer­den zwar nicht ver­steu­ert, erhö­hen jedoch den Steu­er­satz, der auf die wei­te­ren Ein­künf­te von A anzu­wen­den ist.

A zahlt also in die­sem sehr ver­ein­fach­ten Bei­spiel 1.860 € mehr Ein­kom­men­steu­er auf­grund des Progressionsvorbehalts.

Um eure Ange­stell­ten vor die­ser unan­ge­neh­men „Über­ra­schung“ zum Jah­res­en­de zu bewah­ren, weist sie also ger­ne dar­auf hin, dass bestimm­te Ein­künf­te, wie also z.B. das KUG gemäß § 32b EstG (dort fin­det ihr auch eine Auf­zäh­lung der wei­te­ren Ein­künf­te, die dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt unter­lie­gen) zu einer höhe­ren Steu­er­be­las­tung füh­ren können.

Bei Fra­gen hier­zu, mel­det euch ger­ne bei uns.

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