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Progressionsvorbehalt und seine steuerlichen Auswirkungen

Ein Begriff, den bestimmt jeder schon gehört hat, vielleicht auch gerade in den vergangenen „Coronamonaten“. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff? Bestimmte staatliche Leistungen oder Leistungen öffentlicher Stellen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Gerade im Jahr 2020 ist das aufgrund des Kurzarbeitergeldes ein Thema, das es für Arbeitnehmer zu beachten gilt.
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Steuerliche Mehrbelastung

Leistungen wie das Kurzarbeitergeld, aber auch Krankengeld, Arbeitslosengeld (I) oder Mutterschaftsgeld sind grundsätzlich steuerfrei. Das bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei steuerliche Mehrbelastung durch diese Leistungen entsteht.

Denn der Progressionsvorbehalt, der in § 32b des Einkommensteuergesetzes geregelt ist, führt zu einem höheren durchschnittlichen Steuersatz, mit dem die steuerpflichtigen Einkünfte versteuert werden.

Weil sich das immer noch recht kryptisch anhört, hier ein kurzes und sehr vereinfachtes Beispiel dazu:

 

Arbeitnehmer A erhält laut Arbeitsvertrag 4.000 € brutto als monatliches Gehalt. In der Zeit vom 1.4.-31.12. konnte sein Arbeitgeber ihn jedoch aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise nicht im Betrieb einsetzen, so dass A in dieser Zeit Kurzarbeitergeld erhalten hat.

Für die Einkommensteuererklärung 2020 sind insgesamt zu berücksichtigen:

4.000 € Bruttolohn für 3 Monate (1.1.-31.3.) = 12.000 €

2.500 € Kurzarbeitergeld für 9 Monate (1.4.-31.12.) = 22.500 €

Für die Berechnung des Steuersatzes, das auf die Einkünfte von A in 2020 anzuwenden ist, werden nun nicht die 12.000 € Bruttolohn herangezogen, sondern zusätzlich das KUG berücksichtigt.

Bei 12.000 € ergibt sich ein Steuersatz von durchschnittlich 3,6 %, bei 34.500 € ein Steuersatz von durchschnittlich 19,1 %.

Der Steuersatz unter Berücksichtigung des KUG, also die 19 % wird nun auf die steuerpflichtigen Einkünfte von 12.000 € angewendet. Statt 432 € Einkommensteuer (3,6% von 12.000 €) ergeben sich also 2.292 € Einkommensteuer (19,1 % von 12.000 €).

Ihr seht: die 22.500 € werden zwar nicht versteuert, erhöhen jedoch den Steuersatz, der auf die weiteren Einkünfte von A anzuwenden ist.

A zahlt also in diesem sehr vereinfachten Beispiel 1.860 € mehr Einkommensteuer aufgrund des Progressionsvorbehalts.

Um eure Angestellten vor dieser unangenehmen „Überraschung“ zum Jahresende zu bewahren, weist sie also gerne darauf hin, dass bestimmte Einkünfte, wie also z.B. das KUG gemäß § 32b EstG (dort findet ihr auch eine Aufzählung der weiteren Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen) zu einer höheren Steuerbelastung führen können.

Bei Fragen hierzu, meldet euch gerne bei uns.

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