Betriebliche Informationen

Geringere MwSt-Sätze seit dem 1.7.2020

Seit dem gestrigen Tag gelten sie nun also, die neuen Umsatzsteuersätze von 16% bzw. 5%. Mit dem heutigen Beitrag möchten wir euch einen kurzen Überblick über die wichtigsten Infos zu diesem Thema geben, die ihr für die nächsten Monate braucht.
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Umsatzsteuersatzsenkung

Geltungszeitraum

Aktuell geplant ist, dass Umsatzsteuer lediglich für 6 Monate, vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 abgesenkt wird. Grundsätzlich gilt für alle ausgeführten Leistungen:

bis 30.06.
Es gilt der Steuersatz von 19% bzw. 7%
ab 01.07.
Es gilt der Steuersatz von 17% bzw. 5%

Welcher Steuersatz ist anzuwenden?

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung/Dienstleistung ausgeführt worden ist.

Das Rechnungsdatum ist hierbei unerheblich, es kommt nur auf die Leistungsausführung an. Dies gilt unabhängig von der gewählten Besteuerungsart. Also egal, ob die Umsätze nach der Ist- oder Sollversteuerung besteuert werden, ist immer das Datum, zu dem die Leistung ausgeführt wird maßgeblich für den anzuwendenden Steuersatz.

Für die Frage, wann eine Leistung ausgeführt wird, ist zu unterscheiden:

  • Lieferungen: Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den Gegenstand erworben hat. Wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt. Bei Werklieferungen ist regelmäßig die Abnahme maßgeblich
  • Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen, Dienstleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen, z.B. bei Mietzahlungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts (also z.B. mit dem einzelnen Monat) ausgeführt.

Anzahlungen

Anzahlungen, die bis zum 30.06.2020 geleistet wurden, sind mit 19 % USt zu versteuern. Anzahlungen, die vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 getätigt werden, sind mit 16 % USt zu versteuern.

Wird nun im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 die Leistung erbracht und die Schlussrechnung gestellt, so gilt für die Schlussrechnung der Steuersatz von 16 %. Wurden hierfür bereits Anzahlungen mit einem Steuersatz von 19 % gestellt, so sind diese „offen“ bei der Schlussrechnung anzurechnen.

Hierzu ein kurzes Beispiel:

Für eine Warenlieferung wird am 15.06.2020 ein Vorschuss i. H. v. netto 100 € geleistet. In der Rechnung werden netto 100 € plus 19 % USt = 119 € brutto ausgewiesen.

Die Warenlieferung selbst erfolgt am 02.07.2020.

In der Schlussrechnung von netto 200 € werden insgesamt 16 % USt, also 32 € ausgewiesen, der Bruttobetrag beläuft sich dementsprechend auf 232 €.

Die Anzahlung wird wie untenstehend dargestellt auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

Netto MsSt Brutto
 Schlussrechnung 200,00 € 32,00 € .232,00 €
 ./. Anzahlung 100,00 € 19,00 € 119,00 €
noch zu zahlender Betrag 100,00 € 13,00 € 113,00 €

Rechnungsgutschrift

Hier ist immer der Steuersatz maßgebend, der in der ursprünglichen Rechnung verwendet wurde.

Auch hierzu ein Beispiel:

Eine Rechnung aus dem Mai mit einem MwSt-Satz von 19 % wird im Juli korrigiert. Die Rechnungsgutschrift ist ebenfalls mit 19 % auszustellen.

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