Betriebliche Informationen

Geringere MwSt-Sätze seit dem 1.7.2020

Seit dem gestrigen Tag gelten sie nun also, die neuen Umsatzsteuersätze von 16% bzw. 5%. Mit dem heutigen Beitrag möchten wir euch einen kurzen Überblick über die wichtigsten Infos zu diesem Thema geben, die ihr für die nächsten Monate braucht.
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Umsatzsteuersatzsenkung

Geltungszeitraum

Aktu­ell geplant ist, dass Umsatz­steu­er ledig­lich für 6 Mona­te, vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 abge­senkt wird. Grund­sätz­lich gilt für alle aus­ge­führ­ten Leistungen:

bis 30.06.
Es gilt der Steu­er­satz von 19% bzw. 7%
ab 01.07.
Es gilt der Steu­er­satz von 17% bzw. 5%

Welcher Steuersatz ist anzuwenden?

Für die Ent­ste­hung der Umsatz­steu­er und die zutref­fen­de Anwen­dung des Steu­er­sat­zes kommt es dar­auf an, wann die Leistung/Dienstleistung aus­ge­führt wor­den ist.

Das Rech­nungs­da­tum ist hier­bei uner­heb­lich, es kommt nur auf die Leis­tungs­aus­füh­rung an. Dies gilt unab­hän­gig von der gewähl­ten Besteue­rungs­art. Also egal, ob die Umsät­ze nach der Ist- oder Soll­ver­steue­rung besteu­ert wer­den, ist immer das Datum, zu dem die Leis­tung aus­ge­führt wird maß­geb­lich für den anzu­wen­den­den Steuersatz.

Für die Fra­ge, wann eine Leis­tung aus­ge­führt wird, ist zu unterscheiden:

  • Lie­fe­run­gen: Lie­fe­run­gen (auch Werk­lie­fe­run­gen) gel­ten dann als aus­ge­führt, wenn der Leis­tungs­emp­fän­ger die Ver­fü­gungs­macht über den Gegen­stand erwor­ben hat. Wird der Gegen­stand beför­dert oder ver­sen­det, ist die Lie­fe­rung mit Beginn der Beför­de­rung oder Ver­sen­dung aus­ge­führt. Bei Werk­lie­fe­run­gen ist regel­mä­ßig die Abnah­me maßgeblich
  • Sons­ti­ge Leis­tun­gen (auch Werk­leis­tun­gen, Dienst­leis­tun­gen) sind im Zeit­punkt ihrer Voll­endung aus­ge­führt. Bei zeit­lich begrenz­ten Dau­er­leis­tun­gen, z.B. bei Miet­zah­lun­gen ist die Leis­tung mit Ende des Leis­tungs­ab­schnitts (also z.B. mit dem ein­zel­nen Monat) ausgeführt.

Anzahlungen

Anzah­lun­gen, die bis zum 30.06.2020 geleis­tet wur­den, sind mit 19 % USt zu ver­steu­ern. Anzah­lun­gen, die vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 getä­tigt wer­den, sind mit 16 % USt zu versteuern.

Wird nun im Zeit­raum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 die Leis­tung erbracht und die Schluss­rech­nung gestellt, so gilt für die Schluss­rech­nung der Steu­er­satz von 16 %. Wur­den hier­für bereits Anzah­lun­gen mit einem Steu­er­satz von 19 % gestellt, so sind die­se „offen“ bei der Schluss­rech­nung anzurechnen.

Hier­zu ein kur­zes Beispiel:

Für eine Waren­lie­fe­rung wird am 15.06.2020 ein Vor­schuss i. H. v. net­to 100 € geleis­tet. In der Rech­nung wer­den net­to 100 € plus 19 % USt = 119 € brut­to ausgewiesen.

Die Waren­lie­fe­rung selbst erfolgt am 02.07.2020.

In der Schluss­rech­nung von net­to 200 € wer­den ins­ge­samt 16 % USt, also 32 € aus­ge­wie­sen, der Brut­to­be­trag beläuft sich dem­entspre­chend auf 232 €.

Die Anzah­lung wird wie unten­ste­hend dar­ge­stellt auf den Rech­nungs­be­trag angerechnet.

Net­to MsSt Brut­to
 Schlussrechnung 200,00 € 32,00 € .232,00 €
 ./. Anzahlung 100,00 € 19,00 € 119,00 €
noch zu zah­len­der Betrag 100,00 € 13,00 € 113,00 €

Rechnungsgutschrift

Hier ist immer der Steu­er­satz maß­ge­bend, der in der ursprüng­li­chen Rech­nung ver­wen­det wurde.

Auch hier­zu ein Beispiel:

Eine Rech­nung aus dem Mai mit einem MwSt-Satz von 19 % wird im Juli kor­ri­giert. Die Rech­nungs­gut­schrift ist eben­falls mit 19 % auszustellen.

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