Betriebliche Informationen

Firmenwagen und ihre steuerliche Behandlung

Heute beschäftigen wir uns mit einem echten Klassiker unter den steuerlichen Fragen. Dieses Thema beschäftigt im Laufe seines Lebens nahezu jeden Unternehmer – die Frage, wie ein Firmenwagen steuerlich berücksichtigt wird und welche Kosten dabei von der Steuer abgesetzt werden können.
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Wie Selbstständige und Unternehmer ihren Firmenwagen von der Steuer absetzen können

Wenn ihr lie­ber direkt das Video anschaut, lasst euch hier das Wesent­li­che erklären:

Wann wird ein Fahrzeug dem Privat- bzw. Betriebsvermögen zugeordnet?

Die Ent­schei­dung über die Zuord­nung zum Betriebs­ver­mö­gen wir bei der Anschaf­fung von neu­en Fahr­zeu­gen getrof­fen bzw. bei gebrauch­ten Fahr­zeu­gen, dann, wenn das Fahr­zeug künf­tig betrieb­lich genutzt wer­den soll. In Rück­spra­che mit eurem Steu­er­be­ra­ter könnt ihr hier die für euch pas­sen­de Gestal­tung herausfinden.

Private PKW Nutzung
Der Anteil der betrieblichen Nutzung ist entscheidend

Grundsätzlich wird wie folgt unterschieden:

Betriebliche
Nutzung
< 10%
Das Fahr­zeug ist zwin­gend Privatvermögen
betriebliche
Nutzung
10 - 49,99%
Das Fahr­zeug kann dem Pri­vat­ver­mö­gen zuge­ord­net werden.
Es kann aber auch dem Betriebs­ver­mö­gen zuge­ord­net werden.
Betriebliche
Nutzung
> 50%
Hier hat der Unter­neh­mer kei­ne Wahl, das Fahr­zeug ist zwin­gend dem Betriebs­ver­mö­gen zuzuordnen
Alternative 1

Fahrzeuge im Privatvermögen

Wird ein Fahr­zeug im Pri­vat­ver­mö­gen für betrieb­li­che Zwe­cke genutzt, so sind die Kos­ten für das Fahr­zeug im ers­ten Schritt pri­va­te Kos­ten, d.h. die Rech­nun­gen für Kraft­stoff, Ver­si­che­rung, Steu­er und Repa­ra­tu­ren sind nicht vom betrieb­li­chen, son­dern dem pri­va­ten Bank­kon­to zu bezah­len. Sie min­dern also nicht den Gewinn eures Unternehmens.
Im zwei­ten Schritt besteht aber die Mög­lich­keit, die Fahr­ten, die ihr für betrieb­li­che Zwe­cke unter­nom­men habt, über zwei ver­schie­de­ne Vari­an­ten in eure Gewinn­ermitt­lung aufzunehmen:

Pauschal
Pau­scha­le Berück­sich­ti­gung betrieb­li­cher Fah­ren mit 30 Cent pro gefah­re­nem km
Reale Kosten
Ermitt­lung der tat­säch­li­chen Kos­ten und antei­li­ge Berück­sich­ti­gung der­sel­ben für betrieb­li­che Fahrten

Methode 1: Übersicht über die betrieblichen Fahrten erstellen

Die ers­te Metho­de ist die deut­lich ein­fa­che­re und auch weit­hin bekann­te: ihr führt eine Über­sicht, meist in Excel, über die Fahr­ten, die ihr mit eurem pri­va­ten Fahr­zeug für betrieb­li­che Zwe­cke gefah­ren unter­nom­men habt, z.B. zum Kun­den oder auch zum Steu­er­be­ra­ter. Für jeden gefah­re­nen Kilo­me­ter wer­den dann 30 Cent in eurer Gewinn­ermitt­lung als Betriebs­aus­ga­be berück­sich­tigt. Sonst braucht ihr bei die­ser Metho­de kei­ne wei­te­ren Auf­zeich­nun­gen zu füh­ren oder Bele­ge zu sammeln.

Methode 2: Ermittlung der tatsächlichen Kosten

Die zwei­te Metho­de, bei der die tat­säch­li­chen Kos­ten ermit­telt wer­den ist natür­lich genau­er, aber auch mit etwas mehr Arbeit für euch ver­bun­den. Hier­bei sam­melt ihr sämt­li­che Bele­ge über eure Kos­ten, d.h. die Kfz-Ver­si­che­rung, sämt­li­che Tank­quit­tun­gen, Rech­nun­gen der Werk­statt für Repa­ra­tu­ren, Auto­wä­schen, Öl etc. Außer­dem führt ihr eine Über­sicht, wie­der­um reicht Excel hier aus, in der ihr eure Fahr­ten erfasst. Am Monats- bzw. Jah­res­en­de wird dann ermit­telt, wie hoch die Kos­ten eures Fahr­zeugs für einen gefah­re­nen Kilo­me­ter im Durschnitt sind. Anschlie­ßend wer­den die ins­ge­samt betrieb­lich gefah­re­nen Kilo­me­ter mit dem ermit­tel­ten Kos­ten­satz pro Kilo­me­ter in eurer Gewinn­ermitt­lung berücksichtigt.

Die­se Metho­de ist natür­lich deut­lich genau­er, aber wie ihr schon sehen könnt auch deut­lich auf­wen­di­ger, da ihr sämt­li­che Bele­ge auf­he­ben müsst und eure Fahr­ten erfas­sen müsst. Sonst kön­nen am Jah­res­en­de die Gesamt­kos­ten und die gesam­ten gefah­re­nen Kilo­me­ter nicht kor­rekt berech­net wer­den und ihr könnt doch nur den pau­scha­len Ansatz von 30 Cent pro Kilo­me­ter ansetzen.

Alternative 2

Aufnahme eines Fahrzeugs in das Betriebsvermögen

Der Grund dafür, dass vie­le Selbst­stän­di­ge und Unter­neh­mer das zu Beginn ihrer Tätig­keit für vor­teil­haft hal­ten ist rela­tiv ein­fach: sämt­li­che Kos­ten für das Fahr­zeug stel­len im ers­ten Schritt Betriebs­aus­ga­ben dar und min­dern euren Gewinn. Sei es der nach­träg­li­che Ein­bau von Son­der­aus­stat­tung, die jähr­li­chen Inspek­tio­nen oder sämt­li­che Kos­ten für das Tan­ken, Auto­wä­sche oder Ähn­li­ches – im ers­ten Schritt sind das alles Betriebs­aus­ga­ben. Das hört sich natür­lich ver­lo­ckend an.

Es gibt dabei jedoch zwei wesent­li­che Hin­wei­se, die es zu beach­ten gilt.

Hinweis 1: Gewinn bei späterem Verkauf ist steuerpflichtig

Wird euer Fahr­zeug ins Betriebs­ver­mö­gen auf­ge­nom­men, ist der Gewinn, den ihr bei einem Ver­kauf zu einem spä­te­ren Zeit­punkt erzielt, steuerpflichtig.

Der Gewinn ermit­telt sich aus der Dif­fe­renz zwi­schen dem Ver­kaufs­preis, also dem was ihr noch vom Käu­fer erhal­tet, und dem Buchwert.

Der Buch­wert wie­der­um ist der Anschaf­fungs­preis des Fahr­zeugs, der um die jähr­li­che Abschrei­bung gemin­dert wird. Bei Pkws gilt, dass die Abschrei­bung auf 6 Jah­re ver­teilt wird. Ihr könnt also pro Jahr 1/6 des (Net­to-) Kauf­prei­ses für euer Fahr­zeug als Betriebs­aus­ga­be absetzen.

Hier­zu ein Beispiel:

Ange­nom­men ihr habt im Jahr 2010 einen Mer­ce­des C200 für 30.000 € erwor­ben. Da ihr das Fahr­zeug über­wie­gend betrieb­lich nutzt, wur­de es eurem Betriebs­ver­mö­gen zugeordnet.

Ihr konn­tet also ab dem Kauf im Janu­ar 2010 sämt­li­che Kos­ten für das Fahr­zeug als Betriebs­aus­ga­be absetzen.

Dazu gehört auch die jähr­li­che Abschrei­bung von 5.000 €, die in den Jah­ren 2010 – 2016 gewinn­min­dernd berück­sich­tigt wird. Im Jahr 2020 ist der Mer­ce­des also bereits voll abge­schrie­ben, hat also einen „Buch­wert“ von 1€.

Im Jahr 2020 möch­tet ihr euch ein neu­es Fahr­zeug kau­fen und ent­schei­det euch des­halb, euren alten Mer­ce­des zu ver­kau­fen. Dafür erhal­tet ihr noch 7.000 €.

Der Gewinn ermit­telt sich jetzt, indem der Ver­kaufs­preis, die 7.000 € dem Rest­buch­wert von 1 € gegen­über­ge­stellt wird. Ihr ver­steu­ert also im Jahr 2020 einen Gewinn aus dem Ver­kauf in Höhe von 6.999 €. Bei einem Steu­er­satz von 35% kos­tet euch das also knapp 2.450 €.

Hinweis 2: Private Nutzung wird steuerlich wieder korrigiert

Da ihr eurer Fahr­zeug häu­fig nicht nur für betrieb­li­che Zwe­cke nutzt, schreibt der Gesetz­ge­ber vor, dass die pri­va­te Nut­zung eures Fahr­zeugs steu­er­lich wie­der kor­ri­giert wer­den muss. Das heißt von den Kos­ten, die euer Fahr­zeug ins­ge­samt ver­ur­sacht hat, darf pro­zen­tu­al nur der Anteil tat­säch­lich euren Gewinn min­dern, der auch auf die betrieb­li­che Nut­zung entfällt.

Hier­zu ein Beispiel:

Ihr habt euren Mer­ce­des im Jahr 2020 zu 60% für betrieb­li­che Fahr­ten genutzt. Ins­ge­samt habt ihr in die­sem Jahr Kos­ten von 10.000 € für das Fahr­zeug gehabt. Dabei sind Ver­si­che­rung, Kraft­stoff­kos­ten und Repa­ra­tu­ren enthalten.

Zum Ende des Jah­res wird der Auf­wand von 10.000 € nun gekürzt auf die 60%, die ihr betrieb­lich gefah­ren seid. Euer Gewinn wird am Ende des Jah­res also im Sal­do um 6.000 € gemindert.

Welche Fahrten gehören denn zu den 
betrieblichen Fahrten?

Um also ermit­teln zu kön­nen, wel­cher Anteil der Fahr­ten auf betrieb­li­che Zwe­cke ent­fällt, müs­sen wir uns erst­mal fra­gen, was denn alles zur betrieb­li­chen Nut­zung gehört? Grund­sätz­lich gilt; jede Fahrt, die durch den Betrieb ver­ur­sacht wird, zählt zu den betrieb­li­chen Fahrten.

 

Dazu gehö­ren:

  • Fahr­ten zu Kunden
  • Fahr­ten für Neukundenakquise
  • Fahr­ten zu behörd­li­chen Ter­mi­nen für euer Unternehmen
  • Fahr­ten zum Steuerberater
  • Besor­gungs­fahr­ten für den Betrieb
  • Fahr­ten zwi­schen eurer Woh­nung und dem Betrieb gehö­ren grund­sätz­lich zu den betrieb­li­chen Fahr­ten, wer­den steu­er­lich aller­dings noch­mal geson­dert behandelt.

Unter­brecht ihr eine betrieb­li­che Fahrt, um einen pri­va­ten Stopp ein­zu­le­gen, so liegt eine soge­nann­te gemisch­te Fahrt vor. Die Kos­ten hier­für sind dann aufzuteilen.

Hier­zu ein Beispiel:

Ihr seid auf dem Rück­weg von einem Kun­den­ter­min und fahrt noch kurz beim nächs­ten Super­markt vor­bei, um für das Abend­essen einzukaufen.

Die Kos­ten für die „nor­ma­le“ Fahrt vom Kun­den nach Hau­se sind dann betrieb­li­che Kos­ten, die Kos­ten für den Umweg zum Super­markt dage­gen sind den pri­va­ten Kos­ten zuzuordnen.

Welche Fahrzeuge können betrieblich genutzt werden?

Das kön­nen zum Einen Fahr­zeu­ge sein, die bis­her pri­vat genutzt wur­den und nun für betrieb­li­che Zwe­cke ein­ge­setzt wer­den. Es ist uner­heb­lich, ob das Fahr­zeug bereits abbe­zahlt oder finan­ziert ist oder ob es sich um ein geleas­tes Fahr­zeug han­delt. Neu ist, dass als Fahr­zeug auch eine Elek­tro­rad gilt, das ver­kehrs­recht­lich als Kfz ein­zu­ord­nen ist.

Grund­sätz­lich gilt im Steu­er­recht der soge­nann­te Grund­satz der Ange­mes­sen­heit:. Das bedeu­tet, dass ein Betriebs­prü­fer oder auch das Finanz­amt evtl. in Fra­ge stel­len kann, ob der Betrei­ber eines Second Hand Ladens einen Fer­ra­ri als Betriebs­fahr­zeug benötigt.

Im Zwei­fel wer­den bei Luxus­fahr­zeu­gen nur die Kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben zuge­las­sen, die ein ange­mes­se­nes Fahr­zeug ver­ur­sacht hätte.

Wie wird der private Nutzungsanteil ermittelt?

Wenn pri­va­te Nut­zung eures Fahr­zeugs nicht aus­ge­schlos­sen ist (dazu wei­ter unten noch ein Bei­spiel, wann der Bun­des­fi­nanz­hof von die­sem Fall aus­geht), muss also wie wei­ter oben bereits dar­ge­stellt der Anteil eurer pri­va­ten Kfz-Nut­zung dem Gewinn eures Unter­neh­mens wie­der hin­zu­ge­rech­net werden.

Um nach­zu­wei­sen, dass eine pri­va­te Nut­zung aus­ge­schlos­sen ist, soll­te zum einen über einen reprä­sen­ta­ti­ven Zeit­raum ein Fahr­ten­buch geführt wer­den (im Regel­fall 3 Mona­te). Zum Ande­ren soll­te es glaub­wür­dig sein, dass das Fir­men­fahr­zeug nicht pri­vat genutzt wird. Das wird immer dann der Fall sein, wenn im Pri­vat­ver­mö­gen noch ein wei­te­res Fahr­zeug zur Ver­fü­gung steht.

Um dann, wenn eine pri­va­te Nut­zung nicht aus­ge­schlos­sen wird, den pri­va­ten Anteil der Fahr­ten zu ermit­teln, gibt es grund­sätz­lich zwei Methoden:

Pauschal
Pau­scha­le Ermitt­lung mit der 1%-Methode
Reale Kosten
Ermitt­lung der tat­säch­li­chen Kos­ten anhand eines Fahrtenbuchs

Wie genau funktioniert die 1%-Methode

Die pri­va­te Nut­zung wird mit der 1%-Methode nicht genau ermit­telt, son­dern es wird in Abhän­gig­keit des Fahr­zeugs ein pau­scha­ler Wert ermit­telt, der jeden Monat dem Gewinn eures Unter­neh­mens als fik­ti­ve Ein­nah­me hin­zu­ge­rech­net wird.

Bruttolistenpreis ist entscheidend

Grund­la­ge ist dabei der Brut­to­lis­ten­preis (BLP) inkl. Umsatz­steu­er und Son­der­aus­stat­tung im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung des Fahrzeugs.

Hier liegt bereits der „Knack­punkt“, denn Vie­le gehen davon aus, dass die Anschaf­fungs­kos­ten, also der gezahl­te Kauf­preis eines Fahr­zeugs für die Ermitt­lung des pau­scha­len Werts maß­geb­lich wären.

Dem ist jedoch nicht so. Maß­geb­lich ist der Lis­ten­preis im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung. Also ist es zum Einen nicht hilf­reich, sich einen gebrauch­ten Luxus­wa­gen zu kau­fen, der aktu­ell nur noch einen gerin­gen Kauf­preis hat, aber zum Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung einen hohen Brut­to­lis­ten­preis hat­te. Dem gegen­über kann es z.B. inter­es­sant sein, einen Old­ti­mer, der zum Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung einen rela­tiv gerin­gen Wert hat­te, aber inzwi­schen einen Wert­zu­wachs erreicht hat, zu ver­wen­den (aber: Ver­weis auf den Grund­satz der Ange­mes­sen­heit bei den Kosten!).

Auch euer Ver­hand­lungs­ge­schick beim Erwerb eines Fahr­zeug ist für die Ermitt­lung des Nut­zungs­werts nicht maß­geb­lich, denn auch ein gewähr­ter Nach­lass wirkt sich nicht auf den Brut­to­lis­ten­preis aus.

Buchung der 1%-Methode

Bei der 1%-Methode wird nun für jeden gan­zen Monat, in dem ein Fahr­zeug zur pri­va­ten Nut­zung zur Ver­fü­gung steht 1% des Brut­to­lis­ten­prei­ses als fik­ti­ve Ein­nah­me in euren Unter­neh­men gebucht und erhöht somit euren Gewinn.

Hier­zu ein Beispiel:

Unser Mer­ce­des mit einem Brut­to­lis­ten­preis von 30.000 € führt also zu einem fik­ti­ven Umsatz von 300 € im Monat bzw. 3.600 € im Jahr für die pri­va­te Kfz-Nutzung.

Aus­ge­nom­men sind gan­ze Mona­te, in denen die pri­va­te Nut­zung aus­ge­schlos­sen ist, z.B. Krank­heit oder Urlaub. Auch hier­für soll­ten dann jedoch aus­sa­ge­kräf­ti­ge Nach­wei­se vor­ge­legt wer­den können.
Neben der Ver­steue­rung der rei­nen Pri­vat­fah­ren mit 1% des Brut­to­lis­ten­prei­ses wer­den die Fahr­ten zwi­schen dem Wohn­sitz und dem Unter­neh­men mit 0,03 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter pro Monat ange­setzt. Für unse­re Bei­spie­le ver­nach­läs­si­gen wir die­sen Anteil jedoch.

Fazit

Die 1%-Regelung ist vor allem des­halb bei vie­len Unter­neh­mern beliebt, 
weil sie wenig Auf­wand macht. Denn der Unter­neh­mer muss hier nichts doku­men­tie­ren oder beach­ten. Er fährt sein Fahr­zeug ganz­jäh­rig wie er möch­te – um die Ver­steue­rung des pri­va­ten Nut­zungs­an­teils küm­mert sich der Steu­er­be­ra­ter bei der Erstel­lung der Buch­füh­rung bzw. des Jah­res­ab­schlus­ses. Doch wie wir gleich beim Ver­gleich zur Fahr­ten­buch­me­tho­de sehen wer­den, ist die 1%-Regelung nicht immer vorteilhaft.

Und wie geht das mit dem Fahrtenbuch?

Das Fahr­ten­buch ist die Metho­de, bei der die tat­säch­li­chen Kos­ten, die auf die betrieb­li­che Nut­zung ent­fal­len in der Gewinn­ermitt­lung berück­sich­tigt werden.

Damit die Fahr­ten­buch­me­tho­de ange­wen­det wer­den kann, müs­sen zwei Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

Zum Einen müs­sen die ins­ge­samt ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen durch Bele­ge nach­ge­wie­sen wer­den. Das heißt, wie oben bei der Berück­sich­ti­gung der tat­säch­li­chen Kos­ten für fahr­zeu­ge im Pri­vat­ver­mö­gen müs­sen sämt­li­che Bele­ge auf­ge­ho­ben werden.

Zum Ande­ren muss das das Verhältnis pri­va­ter und übriger Fahr­ten durch ein ordnungsgemäßes Fahr­ten­buch nach­ge­wie­sen werden.

Wann ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß im Sinne der Finanzverwaltung?

  • Lücken­los
  • Lau­fend geführt
  • Nach­träg­lich unveränderbar

Lückenlos

Das Fahr­ten­buch muss lücken­los geführt wer­den. Das bedeu­tet, dass der Kilo­me­ter­stand zum Fahr­ten­de von Fahrt 1 mit dem Kilo­me­ter­stand zum Fahrt­be­ginn von Fahrt 2 über­ein­stim­men muss. Sämt­li­che Fahr­ten müs­sen also im Fahr­ten­buch erfasst werden.

Laufend geführt

Die Erfas­sung der Fahr­ten muss lau­fend erfol­gen. Das bedeu­tet, es ist nicht aus­rei­chend, wenn das Fahr­ten­buch ein­mal pro Woche rück­wir­kend geführt wird, son­dern die Fahr­ten müs­sen nach Abschluss der jewei­li­gen Fahrt erfasst wer­den. Zu der Fra­ge, wie das denn nach­voll­zieh­bar sein soll, kön­nen wir (lei­der) ein Bei­spiel aus der Betriebs­prü­fungs­pra­xis geben:

Bei­spiel

Ein Betriebs­prü­fer bemän­gel­te neben wei­te­ren Fest­stel­lun­gen, dass die Auf­zeich­nun­gen im Fahr­ten­buch alle in der glei­chen Schrift, mit glei­cher Schrift­far­be und zu gleich­mä­ßig erfasst sei­en, so dass nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den kön­ne, die Fahr­ten sei­en an ver­schie­de­nen Tagen erfasst worden.

Nchträglich unveränderbar

Das drit­te Kri­te­ri­um für ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch ist die nach­träg­li­che Unver­än­der­bar­keit. Hier begeg­net uns lei­der in der täg­li­chen Pra­xis häu­fig das „Excel-Fahr­ten­buch“ – das ist jedoch defi­ni­tiv nicht aus­rei­chend und wird von kei­nem Betriebs­prü­fer aner­kannt wer­den. Auch die Fra­ge, ob nicht anhand des in Out­look geführ­ten Kalen­ders der Nach­weis der betrieb­li­chen Nut­zung erbracht wer­den könn­te, ist lei­der zu ver­nei­nen. Die Finanz­ver­wal­tung ver­langt, dass die Fahr­ten nach­träg­lich nicht ver­än­dert wer­den kön­nen. Das wäre in einer Excel-Datei oder auch in einem in Out­look o.ä. geführ­ten Kalen­der jedoch nicht gegeben.

Es bleibt zum Einen die gute alte Papier­klad­de, die zu Recht auf Ableh­nung bei vie­len Unter­neh­mern stößt. Denn hier ist eini­ges an „Hand­ar­beit“ gefragt, um alle erfor­der­li­chen Anga­ben einzutragen.

Für betrieb­li­che Fahr­ten sind näm­lich nicht nur das Datum der Fahrt, sowie der Kilo­me­ter­stand zu Beginn und zum Ende der Fahrt zu erfas­sen, son­dern des Wei­te­ren das Rei­se­ziel unter Anga­be einer Adres­se, der Zwe­cke der Rei­se und der Name des auf­ge­such­ten Geschäftspartners.

Auch die Rei­se­rou­te ist evtl. zu ver­mer­ken, wenn z.B. auf­grund einer Voll­sper­rung der Auto­bahn ein Umweg gefah­ren wurde.

Die übri­gen Fahr­ten sind ledig­lich mit Anga­be des Datums sowie der gefah­re­nen Kilo­me­ter zu ein­zu­tra­gen. Ein geson­der­ter Ver­merk ist außer­dem erfor­der­lich für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betrieb.

Wenn man sich die­se Anfor­de­run­gen betrach­tet und dazu ein paar Geschich­ten hört, was Betriebs­prü­fer in den letz­ten Jah­ren alles bemän­gelt haben in Fahr­ten­bü­chern – dann ist es nicht unver­ständ­lich, dass das Fahr­ten­buch einen ziem­lich schlech­ten Ruf hat. Denn um ehr­lich zu sein, haben auch wir kei­ne Lust, die­se Papier-Fahr­ten­bü­cher zu führen.

Da sich jedoch in den letz­ten Jah­ren wirk­lich eini­ges getan hat, haben wir gute Nach­rich­ten für euch: es gibt inzwi­schen Lösun­gen, die einem das Füh­ren eines Fahr­ten­buchs wirk­lich deut­lich vereinfachen.

Ihr bekommt vom Her­stel­ler einer App einen OBD-Ste­cker, den ihr ein­fach im Auto in den vor­ge­se­he­nen Ste­cker steckt. Von die­sem Zeit­punkt an schreibt die­se App eure Fahr­ten mit. Ihr könnt die­se ent­we­der in der App oder im Brow­ser am Com­pu­ter anse­hen und die not­wen­di­gen Ein­tra­gun­gen ergänzen.

Da die App selbst bereits eini­ge Ein­tra­gun­gen für euch vor­ge­nom­men hat (Datum, gefah­re­ne Kilo­me­ter und Adres­se), müsst ihr ledig­lich den Namen eures Geschäfts­part­ners und den Zweck der Fahrt für betrieb­li­che Fahr­ten erfas­sen. Das geht wirk­lich ziem­lich schnell. Wenn ihr hier­zu Tipps braucht, hel­fen wir euch ger­ne weiter.

Nach­dem ihr jetzt wisst, wie ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch geführt wird, kom­men wir zurück zu der Fra­ge, wie der pri­va­te Nut­zungs­an­teil dar­aus ermit­telt wird.

Anhand des Fahr­ten­buchs kön­nen wir jetzt jeder­zeit erse­hen, wel­cher Pro­zent­satz eurer gesam­ten Fahr­ten für betrieb­li­che Zwe­cke erfolgt. Auch hier sind die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betrieb sepa­rat zu behan­deln, wer­den für unser Bei­spiel aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den vernachlässigt.

Bei­spiel

Unser Mer­ce­des-Fah­rer fährt im Jahr 2020 ins­ge­samt 80.000 Kilo­me­ter. Aus sei­nem Fahr­ten­buch ist ersicht­lich, dass davon 85% auf betrieb­li­che Fahr­ten entfallen.

Von den Gesamt­kos­ten in Höhe von 10.000 € sind also 85%, 8.500 € als Betriebs­aus­ga­be abzugsfähig.

Die auf die pri­va­ten Fahr­ten ent­fal­len­den 1.500 € wer­den dem Gewinn wie­der hinzugerechnet.

Im Ver­gleich zur 1%-Methode oben wer­den 1.500 € statt 3.600 € ver­steu­ert. Bei einem durch­schnitt­li­chen Steu­er­satz von 35% ergibt sich also eine Steu­er­erspar­nis von 735 €.

Gibt es Besonderheiten für Nutzfahrzeuge?

Eine Beson­der­heit gilt bei Nutz­fahr­zeu­gen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat im Jahr 2008 ent­schie­den, dass eine pri­va­te Nut­zung nicht ver­steu­ert wer­den muss bei Fahr­zeu­gen, die zur pri­va­ten Nut­zung nicht geeig­net sind. Im Urteils­fall ging es um ein Hei­zungs- und Sani­tär­un­ter­neh­men, bei dem ein zwei­sit­zi­ger Kas­ten­wa­gen als Fir­men­fahr­zeug genutzt wurde.

Da der Kas­ten­wa­gen ledig­lich 2 Sit­ze hat­te und das äuße­re Erschei­nungs­bild gegen eine pri­va­te Nut­zung sprach, ent­schied das Gericht, es müs­se kei­ne pri­va­te Kfz-Nut­zung ver­steu­ert werden.

Dar­aus lässt sich ablei­ten, dass für Fahr­zeu­ge, die eine LKW-Zulas­sung benö­ti­gen und ledig­lich 2 Sit­ze ent­hal­ten gene­rell eine pri­va­te Nut­zung nicht ver­steu­ert wer­den muss. Das gilt aller­dings nicht für Gelän­de­wa­gen oder Fahr­zeu­ge, bei denen die zwei­te Sitz­rei­he aus­ge­baut wur­de, aber jeder­zeit wie­der ein­ge­baut wer­den könnte.

Ins­be­son­de­re im Hand­werk oder bei Dienst­leis­tern, die typi­scher­wei­se viel Mate­ri­al mit sich trans­por­tie­ren müs­sen, kann die­se Vari­an­te also eine erheb­li­che finan­zi­el­le Erspar­nis bedeuten.

Werden Hybrid- oder Elektrofahrzeuge steuerlich gefördert?

Seit dem 1.1.2020 gel­ten neue Rege­lun­gen für die Besteue­rung der pri­va­ten Kfz-Nut­zung bei Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gen. Da poli­tisch die Ver­wen­dung von Elek­tro­fahr­zeu­gen geför­dert wer­den soll, wur­den die bis dahin bestehen­den Rege­lun­gen noch ein­mal ange­passt, um einen zusätz­li­chen Anreiz zum Kauf sol­cher Fahr­zeug­mo­del­le zu bieten.

Die Rege­lun­gen sind rela­tiv kom­pli­ziert for­mu­liert und wer­den im Fol­gen­den von uns kurz aufgeschlüsselt:

Alter­na­ti­ve 1: Kür­zung des Brut­to­lis­ten­prei­ses bei Fahr­zeu­gen mit Null CO2-Emission.

  • Bei Fahr­zeu­gen, die zwi­schen 31.12.2018 und 1.1.2031 ange­schafft wer­den, wird der Brut­to­lis­ten­preis auf 25% redu­ziert, wenn der Brut­to­lis­ten­preis unter 40.000 €  liegt und das Fahr­zeug eine CO²-Emis­si­on von Null aufweist.
  • bei Anschaf­fung nach dem 31. Dezem­ber 2018 und vor dem 1. Janu­ar 2022 ange­schafft wer­den, wird der Brut­to­lis­ten­preis um 50% redu­ziert. Das gilt dann, wenn die CO²-Emis­si­on von maxi­mal 50g/ km nicht über­schrit­ten wird oder Min­destreich­wei­te von 40km in rei­nem Elek­tro­an­trieb erreicht wird.
  • bei Anschaf­fung nach dem 31. Dezem­ber 2021 und vor dem 1. Janu­ar 2025 wird der Brut­to­lis­ten­preis nur zu 50% ange­setzt, die CO²-Emis­si­on von max. 50g/ km nicht über­schrit­ten wird oder eine Min­destreich­wei­te von 60km in rei­nem Elek­tro­an­trieb erreicht wird.
  • bei Anschaf­fung nach dem 31. Dezem­ber 2024 und vor dem 1. Janu­ar 2031 wird der Brut­to­lis­ten­preis zu 50% ange­setzt, wenn die CO²-Emis­si­on von max. 50g/ km nicht über­schrit­ten wird oder eine Min­destreich­wei­te von 80km in rei­nem Elek­tro­an­trieb erreicht wird.

Wenn obi­ge Vari­an­ten nicht anwend­bar sind, dann kann je nach­dem, wel­che Metho­de (1%- oder Fahr­ten­buch­me­tho­de) ange­wen­det wird, der Brut­to­lis­ten­preis oder die Anschaf­fungs­kos­ten bei Elek­tro­fahr­zeu­gen und Hybrid­mo­to­ren in 2020 um 150 € pro Kilo­watt­stun­de der Bat­te­rie­ka­pa­zi­tät gekürzt wer­den. Die­ser Betrag wird abge­schmol­zen für Fahr­zeu­ge, die in spä­te­ren Jah­ren ange­schafft wer­den (in 2021 noch 100€ pro Kilo­watt­stun­de der Batteriekapazität)

Fazit

Wie ihr seht, ist das The­ma Fahr­zeu­ge mit betrieb­li­cher Nut­zung ein durch­aus umfas­sen­des. Es wird ger­ne mal unter­schätzt und, weil es unkom­pli­zier­ter ist, pau­schal die 1%-Methode angewendet.

Wie wir euch aber in unse­ren Bei­spie­len gezeigt haben, kann die 1%-Methode durch­aus ziem­lich teu­er für den Unter­neh­mer wer­den, da hier teil­wei­se viel Geld lie­gen­ge­las­sen wird.

Pau­schal gesagt ist die 1%-Methode bei sehr gerin­ger pri­va­ter Nut­zung immer nach­tei­lig – je höher die betrieb­li­che Nut­zung, des­to güns­ti­ger ist die Fahrtenbuchmethode.

Dabei ist aller­dings immer zu beach­ten, dass die Fahr­ten­buch­me­tho­de nur dann zum gewünsch­ten Ergeb­nis führt, wenn das Fahr­ten­buch auch den Anfor­de­run­gen der Finanz­ver­wal­tung genügt.

In der jün­ge­ren Ver­gan­gen­heit hat­ten wir lei­der immer mehr Fäl­le, in denen Betriebs­prü­fer Fahr­ten­bü­cher genau prü­fen und ver­wer­fen, wenn nicht sämt­li­che Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

Wie wir euch auch gezeigt haben, gibt es inzwi­schen jedoch Lösun­gen, die den Auf­wand zum Füh­ren eines Fahr­ten­buchs deut­lich verringern.

Steuerberater Koblenz | Theisen & Weinmüller
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