Betriebliche Informationen

Firmenwagen und ihre steuerliche Behandlung

Heute beschäftigen wir uns mit einem echten Klassiker unter den steuerlichen Fragen. Dieses Thema beschäftigt im Laufe seines Lebens nahezu jeden Unternehmer – die Frage, wie ein Firmenwagen steuerlich berücksichtigt wird und welche Kosten dabei von der Steuer abgesetzt werden können.
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Wie Selbstständige und Unternehmer ihren Firmenwagen von der Steuer absetzen können

Wenn ihr lieber direkt das Video anschaut, lasst euch hier das Wesentliche erklären:

Wann wird ein Fahrzeug dem Privat- bzw. Betriebsvermögen zugeordnet?

Die Entscheidung über die Zuordnung zum Betriebsvermögen wir bei der Anschaffung von neuen Fahrzeugen getroffen bzw. bei gebrauchten Fahrzeugen, dann, wenn das Fahrzeug künftig betrieblich genutzt werden soll. In Rücksprache mit eurem Steuerberater könnt ihr hier die für euch passende Gestaltung herausfinden.

Private PKW Nutzung
Der Anteil der betrieblichen Nutzung ist entscheidend

Grundsätzlich wird wie folgt unterschieden:

Betriebliche
Nutzung
< 10%
Das Fahrzeug ist zwingend Privatvermögen
betriebliche
Nutzung
10 - 49,99%
Das Fahrzeug kann dem Privatvermögen zugeordnet werden.
Es kann aber auch dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Betriebliche
Nutzung
> 50%
Hier hat der Unternehmer keine Wahl, das Fahrzeug ist zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen
Alternative 1

Fahrzeuge im Privatvermögen

Wird ein Fahrzeug im Privatvermögen für betriebliche Zwecke genutzt, so sind die Kosten für das Fahrzeug im ersten Schritt private Kosten, d.h. die Rechnungen für Kraftstoff, Versicherung, Steuer und Reparaturen sind nicht vom betrieblichen, sondern dem privaten Bankkonto zu bezahlen. Sie mindern also nicht den Gewinn eures Unternehmens.
Im zweiten Schritt besteht aber die Möglichkeit, die Fahrten, die ihr für betriebliche Zwecke unternommen habt, über zwei verschiedene Varianten in eure Gewinnermittlung aufzunehmen:

Pauschal
Pauschale Berücksichtigung betrieblicher Fahren mit 30 Cent pro gefahrenem km
Reale Kosten
Ermittlung der tatsächlichen Kosten und anteilige Berücksichtigung derselben für betriebliche Fahrten

Methode 1: Übersicht über die betrieblichen Fahrten erstellen

Die erste Methode ist die deutlich einfachere und auch weithin bekannte: ihr führt eine Übersicht, meist in Excel, über die Fahrten, die ihr mit eurem privaten Fahrzeug für betriebliche Zwecke gefahren unternommen habt, z.B. zum Kunden oder auch zum Steuerberater. Für jeden gefahrenen Kilometer werden dann 30 Cent in eurer Gewinnermittlung als Betriebsausgabe berücksichtigt. Sonst braucht ihr bei dieser Methode keine weiteren Aufzeichnungen zu führen oder Belege zu sammeln.

Methode 2: Ermittlung der tatsächlichen Kosten

Die zweite Methode, bei der die tatsächlichen Kosten ermittelt werden ist natürlich genauer, aber auch mit etwas mehr Arbeit für euch verbunden. Hierbei sammelt ihr sämtliche Belege über eure Kosten, d.h. die Kfz-Versicherung, sämtliche Tankquittungen, Rechnungen der Werkstatt für Reparaturen, Autowäschen, Öl etc. Außerdem führt ihr eine Übersicht, wiederum reicht Excel hier aus, in der ihr eure Fahrten erfasst. Am Monats- bzw. Jahresende wird dann ermittelt, wie hoch die Kosten eures Fahrzeugs für einen gefahrenen Kilometer im Durschnitt sind. Anschließend werden die insgesamt betrieblich gefahrenen Kilometer mit dem ermittelten Kostensatz pro Kilometer in eurer Gewinnermittlung berücksichtigt.

Diese Methode ist natürlich deutlich genauer, aber wie ihr schon sehen könnt auch deutlich aufwendiger, da ihr sämtliche Belege aufheben müsst und eure Fahrten erfassen müsst. Sonst können am Jahresende die Gesamtkosten und die gesamten gefahrenen Kilometer nicht korrekt berechnet werden und ihr könnt doch nur den pauschalen Ansatz von 30 Cent pro Kilometer ansetzen.

Alternative 2

Aufnahme eines Fahrzeugs in das Betriebsvermögen

Der Grund dafür, dass viele Selbstständige und Unternehmer das zu Beginn ihrer Tätigkeit für vorteilhaft halten ist relativ einfach: sämtliche Kosten für das Fahrzeug stellen im ersten Schritt Betriebsausgaben dar und mindern euren Gewinn. Sei es der nachträgliche Einbau von Sonderausstattung, die jährlichen Inspektionen oder sämtliche Kosten für das Tanken, Autowäsche oder Ähnliches – im ersten Schritt sind das alles Betriebsausgaben. Das hört sich natürlich verlockend an.

Es gibt dabei jedoch zwei wesentliche Hinweise, die es zu beachten gilt.

Hinweis 1: Gewinn bei späterem Verkauf ist steuerpflichtig

Wird euer Fahrzeug ins Betriebsvermögen aufgenommen, ist der Gewinn, den ihr bei einem Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt erzielt, steuerpflichtig.

Der Gewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis, also dem was ihr noch vom Käufer erhaltet, und dem Buchwert.

Der Buchwert wiederum ist der Anschaffungspreis des Fahrzeugs, der um die jährliche Abschreibung gemindert wird. Bei Pkws gilt, dass die Abschreibung auf 6 Jahre verteilt wird. Ihr könnt also pro Jahr 1/6 des (Netto-) Kaufpreises für euer Fahrzeug als Betriebsausgabe absetzen.

Hierzu ein Beispiel:

Angenommen ihr habt im Jahr 2010 einen Mercedes C200 für 30.000 € erworben. Da ihr das Fahrzeug überwiegend betrieblich nutzt, wurde es eurem Betriebsvermögen zugeordnet.

Ihr konntet also ab dem Kauf im Januar 2010 sämtliche Kosten für das Fahrzeug als Betriebsausgabe absetzen.

Dazu gehört auch die jährliche Abschreibung von 5.000 €, die in den Jahren 2010 – 2016 gewinnmindernd berücksichtigt wird. Im Jahr 2020 ist der Mercedes also bereits voll abgeschrieben, hat also einen „Buchwert“ von 1€.

Im Jahr 2020 möchtet ihr euch ein neues Fahrzeug kaufen und entscheidet euch deshalb, euren alten Mercedes zu verkaufen. Dafür erhaltet ihr noch 7.000 €.

Der Gewinn ermittelt sich jetzt, indem der Verkaufspreis, die 7.000 € dem Restbuchwert von 1 € gegenübergestellt wird. Ihr versteuert also im Jahr 2020 einen Gewinn aus dem Verkauf in Höhe von 6.999 €. Bei einem Steuersatz von 35% kostet euch das also knapp 2.450 €.

Hinweis 2: Private Nutzung wird steuerlich wieder korrigiert

Da ihr eurer Fahrzeug häufig nicht nur für betriebliche Zwecke nutzt, schreibt der Gesetzgeber vor, dass die private Nutzung eures Fahrzeugs steuerlich wieder korrigiert werden muss. Das heißt von den Kosten, die euer Fahrzeug insgesamt verursacht hat, darf prozentual nur der Anteil tatsächlich euren Gewinn mindern, der auch auf die betriebliche Nutzung entfällt.

Hierzu ein Beispiel:

Ihr habt euren Mercedes im Jahr 2020 zu 60% für betriebliche Fahrten genutzt. Insgesamt habt ihr in diesem Jahr Kosten von 10.000 € für das Fahrzeug gehabt. Dabei sind Versicherung, Kraftstoffkosten und Reparaturen enthalten.

Zum Ende des Jahres wird der Aufwand von 10.000 € nun gekürzt auf die 60%, die ihr betrieblich gefahren seid. Euer Gewinn wird am Ende des Jahres also im Saldo um 6.000 € gemindert.

Welche Fahrten gehören denn zu den
betrieblichen Fahrten?

Um also ermitteln zu können, welcher Anteil der Fahrten auf betriebliche Zwecke entfällt, müssen wir uns erstmal fragen, was denn alles zur betrieblichen Nutzung gehört? Grundsätzlich gilt; jede Fahrt, die durch den Betrieb verursacht wird, zählt zu den betrieblichen Fahrten.

 

Dazu gehören:

  • Fahrten zu Kunden
  • Fahrten für Neukundenakquise
  • Fahrten zu behördlichen Terminen für euer Unternehmen
  • Fahrten zum Steuerberater
  • Besorgungsfahrten für den Betrieb
  • Fahrten zwischen eurer Wohnung und dem Betrieb gehören grundsätzlich zu den betrieblichen Fahrten, werden steuerlich allerdings nochmal gesondert behandelt.

Unterbrecht ihr eine betriebliche Fahrt, um einen privaten Stopp einzulegen, so liegt eine sogenannte gemischte Fahrt vor. Die Kosten hierfür sind dann aufzuteilen.

Hierzu ein Beispiel:

Ihr seid auf dem Rückweg von einem Kundentermin und fahrt noch kurz beim nächsten Supermarkt vorbei, um für das Abendessen einzukaufen.

Die Kosten für die „normale“ Fahrt vom Kunden nach Hause sind dann betriebliche Kosten, die Kosten für den Umweg zum Supermarkt dagegen sind den privaten Kosten zuzuordnen.

Welche Fahrzeuge können betrieblich genutzt werden?

Das können zum Einen Fahrzeuge sein, die bisher privat genutzt wurden und nun für betriebliche Zwecke eingesetzt werden. Es ist unerheblich, ob das Fahrzeug bereits abbezahlt oder finanziert ist oder ob es sich um ein geleastes Fahrzeug handelt. Neu ist, dass als Fahrzeug auch eine Elektrorad gilt, das verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen ist.

Grundsätzlich gilt im Steuerrecht der sogenannte Grundsatz der Angemessenheit:. Das bedeutet, dass ein Betriebsprüfer oder auch das Finanzamt evtl. in Frage stellen kann, ob der Betreiber eines Second Hand Ladens einen Ferrari als Betriebsfahrzeug benötigt.

Im Zweifel werden bei Luxusfahrzeugen nur die Kosten als Betriebsausgaben zugelassen, die ein angemessenes Fahrzeug verursacht hätte.

Wie wird der private Nutzungsanteil ermittelt?

Wenn private Nutzung eures Fahrzeugs nicht ausgeschlossen ist (dazu weiter unten noch ein Beispiel, wann der Bundesfinanzhof von diesem Fall ausgeht), muss also wie weiter oben bereits dargestellt der Anteil eurer privaten Kfz-Nutzung dem Gewinn eures Unternehmens wieder hinzugerechnet werden.

Um nachzuweisen, dass eine private Nutzung ausgeschlossen ist, sollte zum einen über einen repräsentativen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden (im Regelfall 3 Monate). Zum Anderen sollte es glaubwürdig sein, dass das Firmenfahrzeug nicht privat genutzt wird. Das wird immer dann der Fall sein, wenn im Privatvermögen noch ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht.

Um dann, wenn eine private Nutzung nicht ausgeschlossen wird, den privaten Anteil der Fahrten zu ermitteln, gibt es grundsätzlich zwei Methoden:

Pauschal
Pauschale Ermittlung mit der 1%-Methode
Reale Kosten
Ermittlung der tatsächlichen Kosten anhand eines Fahrtenbuchs

Wie genau funktioniert die 1%-Methode

Die private Nutzung wird mit der 1%-Methode nicht genau ermittelt, sondern es wird in Abhängigkeit des Fahrzeugs ein pauschaler Wert ermittelt, der jeden Monat dem Gewinn eures Unternehmens als fiktive Einnahme hinzugerechnet wird.

Bruttolistenpreis ist entscheidend

Grundlage ist dabei der Bruttolistenpreis (BLP) inkl. Umsatzsteuer und Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs.

Hier liegt bereits der „Knackpunkt“, denn Viele gehen davon aus, dass die Anschaffungskosten, also der gezahlte Kaufpreis eines Fahrzeugs für die Ermittlung des pauschalen Werts maßgeblich wären.

Dem ist jedoch nicht so. Maßgeblich ist der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Also ist es zum Einen nicht hilfreich, sich einen gebrauchten Luxuswagen zu kaufen, der aktuell nur noch einen geringen Kaufpreis hat, aber zum Zeitpunkt der Erstzulassung einen hohen Bruttolistenpreis hatte. Dem gegenüber kann es z.B. interessant sein, einen Oldtimer, der zum Zeitpunkt der Erstzulassung einen relativ geringen Wert hatte, aber inzwischen einen Wertzuwachs erreicht hat, zu verwenden (aber: Verweis auf den Grundsatz der Angemessenheit bei den Kosten!).

Auch euer Verhandlungsgeschick beim Erwerb eines Fahrzeug ist für die Ermittlung des Nutzungswerts nicht maßgeblich, denn auch ein gewährter Nachlass wirkt sich nicht auf den Bruttolistenpreis aus.

Buchung der 1%-Methode

Bei der 1%-Methode wird nun für jeden ganzen Monat, in dem ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht 1% des Bruttolistenpreises als fiktive Einnahme in euren Unternehmen gebucht und erhöht somit euren Gewinn.

Hierzu ein Beispiel:

Unser Mercedes mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 € führt also zu einem fiktiven Umsatz von 300 € im Monat bzw. 3.600 € im Jahr für die private Kfz-Nutzung.

Ausgenommen sind ganze Monate, in denen die private Nutzung ausgeschlossen ist, z.B. Krankheit oder Urlaub. Auch hierfür sollten dann jedoch aussagekräftige Nachweise vorgelegt werden können.
Neben der Versteuerung der reinen Privatfahren mit 1% des Bruttolistenpreises werden die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Unternehmen mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Monat angesetzt. Für unsere Beispiele vernachlässigen wir diesen Anteil jedoch.

Fazit

Die 1%-Regelung ist vor allem deshalb bei vielen Unternehmern beliebt, 
weil sie wenig Aufwand macht. Denn der Unternehmer muss hier nichts dokumentieren oder beachten. Er fährt sein Fahrzeug ganzjährig wie er möchte – um die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils kümmert sich der Steuerberater bei der Erstellung der Buchführung bzw. des Jahresabschlusses. Doch wie wir gleich beim Vergleich zur Fahrtenbuchmethode sehen werden, ist die 1%-Regelung nicht immer vorteilhaft.

Und wie geht das mit dem Fahrtenbuch?

Das Fahrtenbuch ist die Methode, bei der die tatsächlichen Kosten, die auf die betriebliche Nutzung entfallen in der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Damit die Fahrtenbuchmethode angewendet werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

Zum Einen müssen die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Das heißt, wie oben bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für fahrzeuge im Privatvermögen müssen sämtliche Belege aufgehoben werden.

Zum Anderen muss das das Verhältnis privater und übriger Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Wann ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß im Sinne der Finanzverwaltung?

  • Lückenlos
  • Laufend geführt
  • Nachträglich unveränderbar

Lückenlos

Das Fahrtenbuch muss lückenlos geführt werden. Das bedeutet, dass der Kilometerstand zum Fahrtende von Fahrt 1 mit dem Kilometerstand zum Fahrtbeginn von Fahrt 2 übereinstimmen muss. Sämtliche Fahrten müssen also im Fahrtenbuch erfasst werden.

Laufend geführt

Die Erfassung der Fahrten muss laufend erfolgen. Das bedeutet, es ist nicht ausreichend, wenn das Fahrtenbuch einmal pro Woche rückwirkend geführt wird, sondern die Fahrten müssen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt erfasst werden. Zu der Frage, wie das denn nachvollziehbar sein soll, können wir (leider) ein Beispiel aus der Betriebsprüfungspraxis geben:

Beispiel

Ein Betriebsprüfer bemängelte neben weiteren Feststellungen, dass die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch alle in der gleichen Schrift, mit gleicher Schriftfarbe und zu gleichmäßig erfasst seien, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, die Fahrten seien an verschiedenen Tagen erfasst worden.

Nchträglich unveränderbar

Das dritte Kriterium für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist die nachträgliche Unveränderbarkeit. Hier begegnet uns leider in der täglichen Praxis häufig das „Excel-Fahrtenbuch“ – das ist jedoch definitiv nicht ausreichend und wird von keinem Betriebsprüfer anerkannt werden. Auch die Frage, ob nicht anhand des in Outlook geführten Kalenders der Nachweis der betrieblichen Nutzung erbracht werden könnte, ist leider zu verneinen. Die Finanzverwaltung verlangt, dass die Fahrten nachträglich nicht verändert werden können. Das wäre in einer Excel-Datei oder auch in einem in Outlook o.ä. geführten Kalender jedoch nicht gegeben.

Es bleibt zum Einen die gute alte Papierkladde, die zu Recht auf Ablehnung bei vielen Unternehmern stößt. Denn hier ist einiges an „Handarbeit“ gefragt, um alle erforderlichen Angaben einzutragen.

Für betriebliche Fahrten sind nämlich nicht nur das Datum der Fahrt, sowie der Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der Fahrt zu erfassen, sondern des Weiteren das Reiseziel unter Angabe einer Adresse, der Zwecke der Reise und der Name des aufgesuchten Geschäftspartners.

Auch die Reiseroute ist evtl. zu vermerken, wenn z.B. aufgrund einer Vollsperrung der Autobahn ein Umweg gefahren wurde.

Die übrigen Fahrten sind lediglich mit Angabe des Datums sowie der gefahrenen Kilometer zu einzutragen. Ein gesonderter Vermerk ist außerdem erforderlich für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.

Wenn man sich diese Anforderungen betrachtet und dazu ein paar Geschichten hört, was Betriebsprüfer in den letzten Jahren alles bemängelt haben in Fahrtenbüchern – dann ist es nicht unverständlich, dass das Fahrtenbuch einen ziemlich schlechten Ruf hat. Denn um ehrlich zu sein, haben auch wir keine Lust, diese Papier-Fahrtenbücher zu führen.

Da sich jedoch in den letzten Jahren wirklich einiges getan hat, haben wir gute Nachrichten für euch: es gibt inzwischen Lösungen, die einem das Führen eines Fahrtenbuchs wirklich deutlich vereinfachen.

Ihr bekommt vom Hersteller einer App einen OBD-Stecker, den ihr einfach im Auto in den vorgesehenen Stecker steckt. Von diesem Zeitpunkt an schreibt diese App eure Fahrten mit. Ihr könnt diese entweder in der App oder im Browser am Computer ansehen und die notwendigen Eintragungen ergänzen.

Da die App selbst bereits einige Eintragungen für euch vorgenommen hat (Datum, gefahrene Kilometer und Adresse), müsst ihr lediglich den Namen eures Geschäftspartners und den Zweck der Fahrt für betriebliche Fahrten erfassen. Das geht wirklich ziemlich schnell. Wenn ihr hierzu Tipps braucht, helfen wir euch gerne weiter.

Nachdem ihr jetzt wisst, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, kommen wir zurück zu der Frage, wie der private Nutzungsanteil daraus ermittelt wird.

Anhand des Fahrtenbuchs können wir jetzt jederzeit ersehen, welcher Prozentsatz eurer gesamten Fahrten für betriebliche Zwecke erfolgt. Auch hier sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb separat zu behandeln, werden für unser Beispiel aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt.

Beispiel

Unser Mercedes-Fahrer fährt im Jahr 2020 insgesamt 80.000 Kilometer. Aus seinem Fahrtenbuch ist ersichtlich, dass davon 85% auf betriebliche Fahrten entfallen.

Von den Gesamtkosten in Höhe von 10.000 € sind also 85%, 8.500 € als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Die auf die privaten Fahrten entfallenden 1.500 € werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

Im Vergleich zur 1%-Methode oben werden 1.500 € statt 3.600 € versteuert. Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 35% ergibt sich also eine Steuerersparnis von 735 €.

Gibt es Besonderheiten für Nutzfahrzeuge?

Eine Besonderheit gilt bei Nutzfahrzeugen. Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2008 entschieden, dass eine private Nutzung nicht versteuert werden muss bei Fahrzeugen, die zur privaten Nutzung nicht geeignet sind. Im Urteilsfall ging es um ein Heizungs- und Sanitärunternehmen, bei dem ein zweisitziger Kastenwagen als Firmenfahrzeug genutzt wurde.

Da der Kastenwagen lediglich 2 Sitze hatte und das äußere Erscheinungsbild gegen eine private Nutzung sprach, entschied das Gericht, es müsse keine private Kfz-Nutzung versteuert werden.

Daraus lässt sich ableiten, dass für Fahrzeuge, die eine LKW-Zulassung benötigen und lediglich 2 Sitze enthalten generell eine private Nutzung nicht versteuert werden muss. Das gilt allerdings nicht für Geländewagen oder Fahrzeuge, bei denen die zweite Sitzreihe ausgebaut wurde, aber jederzeit wieder eingebaut werden könnte.

Insbesondere im Handwerk oder bei Dienstleistern, die typischerweise viel Material mit sich transportieren müssen, kann diese Variante also eine erhebliche finanzielle Ersparnis bedeuten.

Werden Hybrid- oder Elektrofahrzeuge steuerlich gefördert?

Seit dem 1.1.2020 gelten neue Regelungen für die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen. Da politisch die Verwendung von Elektrofahrzeugen gefördert werden soll, wurden die bis dahin bestehenden Regelungen noch einmal angepasst, um einen zusätzlichen Anreiz zum Kauf solcher Fahrzeugmodelle zu bieten.

Die Regelungen sind relativ kompliziert formuliert und werden im Folgenden von uns kurz aufgeschlüsselt:

Alternative 1: Kürzung des Bruttolistenpreises bei Fahrzeugen mit Null CO2-Emission.

  • Bei Fahrzeugen, die zwischen 31.12.2018 und 1.1.2031 angeschafft werden, wird der Bruttolistenpreis auf 25% reduziert, wenn der Bruttolistenpreis unter 40.000 €  liegt und das Fahrzeug eine CO²-Emission von Null aufweist.
  • bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, wird der Bruttolistenpreis um 50% reduziert. Das gilt dann, wenn die CO²-Emission von maximal 50g/ km nicht überschritten wird oder Mindestreichweite von 40km in reinem Elektroantrieb erreicht wird.
  • bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 wird der Bruttolistenpreis nur zu 50% angesetzt, die CO²-Emission von max. 50g/ km nicht überschritten wird oder eine Mindestreichweite von 60km in reinem Elektroantrieb erreicht wird.
  • bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 wird der Bruttolistenpreis zu 50% angesetzt, wenn die CO²-Emission von max. 50g/ km nicht überschritten wird oder eine Mindestreichweite von 80km in reinem Elektroantrieb erreicht wird.

Wenn obige Varianten nicht anwendbar sind, dann kann je nachdem, welche Methode (1%- oder Fahrtenbuchmethode) angewendet wird, der Bruttolistenpreis oder die Anschaffungskosten bei Elektrofahrzeugen und Hybridmotoren in 2020 um 150 € pro Kilowattstunde der Batteriekapazität gekürzt werden. Dieser Betrag wird abgeschmolzen für Fahrzeuge, die in späteren Jahren angeschafft werden (in 2021 noch 100€ pro Kilowattstunde der Batteriekapazität)

Fazit

Wie ihr seht, ist das Thema Fahrzeuge mit betrieblicher Nutzung ein durchaus umfassendes. Es wird gerne mal unterschätzt und, weil es unkomplizierter ist, pauschal die 1%-Methode angewendet.

Wie wir euch aber in unseren Beispielen gezeigt haben, kann die 1%-Methode durchaus ziemlich teuer für den Unternehmer werden, da hier teilweise viel Geld liegengelassen wird.

Pauschal gesagt ist die 1%-Methode bei sehr geringer privater Nutzung immer nachteilig – je höher die betriebliche Nutzung, desto günstiger ist die Fahrtenbuchmethode.

Dabei ist allerdings immer zu beachten, dass die Fahrtenbuchmethode nur dann zum gewünschten Ergebnis führt, wenn das Fahrtenbuch auch den Anforderungen der Finanzverwaltung genügt.

In der jüngeren Vergangenheit hatten wir leider immer mehr Fälle, in denen Betriebsprüfer Fahrtenbücher genau prüfen und verwerfen, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie wir euch auch gezeigt haben, gibt es inzwischen jedoch Lösungen, die den Aufwand zum Führen eines Fahrtenbuchs deutlich verringern.

Steuerberater Koblenz | Theisen & Weinmüller
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