Corona

Überbrückungshilfe II

Nachdem Corona uns in den letzten Monaten bereits kräftig auf Trab gehalten hat und unsere Wirtschaft wohl noch längere Zeit beeinflussen wird, hat der Bund die bisherige Überbrückungshilfe I durch die Neuauflage der Version II ersetzt.
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Wer ist antragsberechtigt?

Die Sofort­hil­fe II gilt für Unter­neh­men, die in der Zeit von April bis August 2020 in zwei zusam­men­hän­gen­den Mona­ten einen Umsatz­ein­bruch von 50% erlit­ten haben.

Alter­na­tiv kann die Über­brü­ckungs­hil­fe bean­tragt wer­den, wenn im sel­ben Zeit­raum ins­ge­samt ein Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 30% ein­ge­tre­ten ist.

Ledig­lich bei Umsatz­ein­brü­chen von weni­ger als 30% kann kei­ne Über­brü­ckungs­hil­fe II bean­tragt werden.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe II?

Maxi­mal 50.000 € pro Monat des För­der­zeit­raums, also ins­ge­samt bis zu 200.000 € für die vier Mona­te des Zeit­raums der Über­brü­ckungs­hil­fe II (Sep­tem­ber bis Dezem­ber 2020).

Maß­geb­lich für die Ermitt­lung des För­der­be­trags sind die betrieb­li­chen Fix­kos­ten und das Aus­maß des Umsatzrückgangs.

Es wer­den bis zu 90% der för­der­fä­hi­gen Fix­kos­ten erstattet.

Mit der Über­brü­ckungs­hil­fe II ent­fällt die Höchst­gren­ze von 9.000 € bzw. 15.000 € für Unter­neh­men mit bis zu 5 bzw. 10 Beschäftigten.

Wie ermitteln sich die förderfähigen Fixkosten?

Dabei gibt es fol­gen­de Abstufungen:

  • Umsatz­rück­gang zwi­schen 30 und 50%: erstat­tet wer­den 40% der för­der­fä­hi­gen Fixkosten
  • Umsatz­rück­gang zwi­schen 50 und 70%: erstat­tet wer­den 60% der för­der­fä­hi­gen Fixkosten
  • Umsatz­rück­gang von mehr als 70%:       erstat­tet wer­den 90% der för­der­fä­hi­gen Fixkosten

Hier­bei ist zu beach­ten: für jeden ein­zel­nen Monat des Zeit­raums von Sep­tem­ber bis Dezem­ber 2020 wird der Umsatz­rück­gang sepa­rat ermittelt.

Die jewei­li­ge Erstat­tung bezieht sich auf den Umsatz­rück­gang in den ein­zel­nen Monaten.

Was gehört zu den förderfähigen Fixkosten?

Die Kos­ten müs­sen ver­trag­lich begrün­det oder behörd­lich fest­ge­setzt und nicht ein­sei­tig ver­än­der­bar sein.

Ein­sei­tig ver­än­der­bar sind Kos­ten, die inner­halb des För­der­zeit­raums gekün­digt wer­den kön­nen oder deren Leis­tungs­um­fang redu­ziert wer­den kann. Ein Bei­spiel wäre die Ent­schei­dung, statt dem Pre­mi­um-Tarif einen Basis-Tarif im Bereich des Web­hostings zu wählen.

Wich­tig ist außer­dem, dass die Kos­ten auch tat­säch­lich im För­der­zeit­raum fäl­lig sind, d.h. vor dem 1. Sep­tem­ber begrün­det wur­den. Hier­bei gilt ledig­lich eine Aus­nah­me für Hygie­ne­maß­nah­men, die nicht vor dem 1. Sep­tem­ber 2020 begrün­det, aber spä­ter not­wen­dig gewor­den sind.

Zu den Fixkosten gehören also:

  • Mie­ten und Pachten
  • wei­te­re Mietkosten
  • Zins­auf­wen­dun­gen für betrieb­li­che Kre­di­te und Darlehen
  • Finan­zie­rungs­kos­ten­an­teil von Leasingraten
  • Aus­ga­ben für not­wen­di­ge Instand­hal­tung oder War­tung von Anlagevermögen/ gemie­te­ten Vermögensgegenständen
  • Aus­ga­ben für Elek­tri­zi­tät, Was­ser, Hei­zung, Rei­ni­gung und Hygienemaßnahmen
  • Grund­steu­ern
  • betrieb­li­che Lizenzgebühren
  • Ver­si­che­run­gen, Abonnements
  • Kos­ten für Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, die im Rah­men der Bean­tra­gung der Über­brü­ckungs­hil­fe anfallen
  • Per­so­nal­auf­wend­un­den (Anmer­kung hier­zu s.u.)
  • Kos­ten für Auszubildende

Per­so­nal­kos­ten wer­den mit 20% der oben­ste­hen­den Fix­kos­ten pau­schal berück­sich­tigt. Hier­un­ter fal­len nur die Kos­ten, die dem Unter­neh­mer tat­säch­lich ent­ste­hen. Mit­ar­bei­ter, die Kurz­ar­bei­ter­geld erhal­ten, kön­nen also nicht berück­sich­tigt wer­den. Eben­so aus­ge­schlos­sen sind Unter­neh­mer­löh­ne von Ein­zel­un­ter­neh­mern bzw. Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die sozi­al­ver­si­che­rungs­frei sind.

Wie wird die Überbrückungshilfe II beantragt?

Wie bereits bei der Über­brü­ckungs­hil­fe I wird das Ver­fah­ren voll­kom­men elek­tro­nisch durchgeführt.

Auch die Antrag­stel­lung erfolgt unver­än­dert über einen “prü­fen­den Drit­ten”, im Regel­fall also der Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer oder Rechts­an­walt des betrof­fe­nen Unternehmens.

Da davon aus­ge­gan­gen wird, dass die Drit­ten, die die Anträ­ge prü­fen, die Unter­neh­men bereits gut ken­nen, sol­len die Anträ­ge auf Über­brü­ckungs­hil­fe zügig geneh­migt wer­den und die Hil­fen schnell aus­ge­zahlt werden.

Bis zu welchem Datum kann die Überbrückungshilfe II beantragt werden?

Für die För­der­mo­na­te Sep­tem­ber bis Dezem­ber 2020 kann die Über­brü­ckungs­hil­fe II bis zum 31.12.2020 bean­tragt werden.

Bei wei­te­ren Fra­gen mel­de dich ger­ne bei uns.

Steuerberater Koblenz | Theisen & Weinmüller

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