Corona

Corona – Hilfspaket

Bereits seit einigen Wochen halten uns das Corona-Virus und seine Auswirkungen nun in Atem. Neben den gesundheitlichen Bedenken, die viele Menschen beschäftigt, führen die aktuellen Einschränkungen unseres wirtschaftlichen Lebens zu Existenzängsten oder zumindest einer erheblichen Unruhe für viele Unternehmer.
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Corona

Steuererleichterungen, Soforthilfe und Kredite für Unternehmen

Zwar werden wir fast täglich über neue Entwürfe, Ideen und auch Umsetzungen von staatlichen Hilfen informiert. In diesem Dschungel an Neuigkeiten kann man schon einmal den Überblick verlieren.

Deshalb fassen wir hier zusammen, welche wesentlichen Maßnahmen aktuell umgesetzt werden können.

  • Steuererleichterungen
  • Soforthilfe
  • KfW-Darlehen
  • Sonstige Hilfsmöglichkeiten
Maßnahme 1

Steuererleichterungen

Zu den am unkompliziertesten umsetzbaren Maßnahmen gehören die steuerlichen Erleichterungen.

Für betroffene Unternehmen ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  • Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer
  • Zinslose Stundung von bereits entstandenen Steuern
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Rückzahlung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer (noch nicht in allen Bundesländern umgesetzt)

Sämtliche der oben aufgeführten Möglichkeiten können beim zuständigen Finanzamt formlos beantragt werden. Dabei sollte begründet werden, warum die jeweilige Maßnahme für das eigene Unternehmen anzuwenden ist.

Maßnahme 2

Soforthilfe

Am vergangenen Montag, den 23.3. wurde ein umfangreiches Maßnahmenprogramm zur Unterstützung von Unternehmen vorgestellt, die durch die Folgen des Corona-Virus in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Insgesamt werden zunächst Mittel in Höhe von 50 Milliarden Euro freigegeben, die vor allem den sogenannten „Soloselbstständigen“ und kleinen Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zu Gute kommen sollen.

Für die Soforthilfe des Bundes gibt es zwei Abstufungen :

  • Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von 9.000 € für die nächsten 3 Monate
  • Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von 15.000 € für die nächsten drei Monate.

Unter dem folgenden Link sind die genauen Eckpunkte der Soforthilfe des Bundes aufgeführt.

Zusätzlich zu der Soforthilfe des Bundes haben einzelne Bundesländer weitere Soforthilfen bereitgestellt. Rheinland-Pfalz beispielsweise hat das Paket „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft“ genannt und ergänzt die oben dargestellte Soforthilfe um

  • Bis zu 10.000 € Sofortdarlehen für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
  • Bis zu 30.000 € Sofortdarlehen für Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten. Dabei gibt es außerdem einen Zuschuss des Landes von 30% der Darlehenssumme.

Diese Sofortdarlehen sind innerhalb von 6 Jahren zurückzuzahlen. Das erste Jahr (bis 31.12.2021) bleibt dabei tilgungsfrei.

Die Beantragung und Auszahlung der Soforthilfen (egal ob es um die Soforthilfe des Bundes oder des einzelnen Landes geht) erfolgt online über die Seite des jeweiligen Bundeslandes.

Dabei ist zu beachten, dass die Ausgestaltung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind.

In Rheinland-Pfalz ist in dem Antrag ein Liquiditätsengpass der nächsten drei Monate anzugeben, der sich folgendermaßen berechnet:

Fortlaufende Einnahmen

./. Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand

Die Verbindlichkeiten umfassen die laufenden betrieblichen Kosten wie Miete, Personalkosten, Tilgungsleistungen für Kredite etc. Nicht berücksichtig werden kann ein entgangener Gewinn. Bislang nicht eindeutig definiert ist, ob auch die Entnahme für das Gehalt eines Einzelunternehmers oder Gesellschafters einer Personengesellschaft berücksichtigt werden kann. Da das Gehalt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht zu den Betriebsausgaben gehört, ist eine Berücksichtigung dieser Kosten möglicherweise ausgeschlossen. Sobald es hierzu konkrete Angaben gibt, werden wir euch natürlich informieren.

Beachtet bitte, dass die gleichzeitige Gewährung von Entschädigungsleistungen (z.B. nach § 56 Infektionsschutzgesetz), Versicherungsleistungen oder Steuerstundungen dann ein Ausschlusskriterium für die Soforthilfe ist, wenn ihr euren Liquiditätsengpass dadurch beseitigen könnt.

Der berechnete Liquiditätsengpass, maximal jedoch die oben aufgeführten Beträge von 9.000 € bzw. 15.000 € können dann als Soforthilfe beantragt werden. Es wird also nicht ein pauschaler Betrag in Höhe der Summen ausgezahlt, sondern nur der tatsächliche Bedarf.

Dies ist im Formular von Nordrhein-Westfalen beispielsweise anders gelöst. Hier wird lediglich nach den Umsatzeinbußen bzw. dem Auftragsrückgang gefragt, der Liquiditätsengpass muss nicht beziffert werden.

Unternehmen, die bereits vor dem 11.03.2020 Liquiditätsprobleme hatten, erhalten keine Soforthilfe.

Eine Existenzbedrohung durch die Folgen von Corona ist glaubhaft zu machen. Erfüllt sein soll das beispielsweise, wenn mindestens 50% der Umsätze oder Aufträge in dessen Folge ausfallen. Nachweisen muss man das jedoch nicht.

 

Die Links zu den Seiten der uns umgebenden Bundesländer (RLP, NRW, HR, BW) haben wir euch nachfolgend aufgeführt:

Rheinland-Pfalz

Hessen

Nordrhein-Westfalen

Baden-Württemberg

 

Da, wie wir oben bereits geschildert haben, die Voraussetzungen und auch die Höhe der Soforthilfe u.U. von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, bitten wir euch, euch nur auf die offiziellen Informationen EURES Bundeslandes unter den obigen Links zu verlassen. Wir gehen davon aus, dass die unterschiedlichen Gestaltungen vor allem in den sozialen Medien zu Verwechslungen führen wird. Bitte informiert euch daher nur direkt auf der Homepage des für euch zuständigen Bundeslandes.

Wichtig ist es uns, euch noch darauf hinzuweise, dass die Zuschüsse keine „Geschenke“ des Staates sind, die jetzt einfach jeder erhalten kann. Die Gewährung der Unterstützung ist an Voraussetzungen geknüpft, die auf der Homepage des jeweiligen Bundeslandes dargestellt werden und auch im jeweiligen Formular bestätigt werden müssen. Rheinland-Pfalz verweist hier klar auf strafrechtliche Konsequenzen bei bewussten oder fahrlässigen Falschangaben.

Zunächst wird die Auszahlung der Hilfen ohne weitergehende Prüfung erfolgen. Aus Nordrhein-Westfalen haben wir bereits am Samstag von ersten genehmigten Anträgen gehört, nachdem das Formular am Freitag online geschaltet wurde. Jedoch soll im Nachhinein geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Hilfen vorgelegen haben. Zu Unrecht bewilligte Mittel sollen dann im Nachhinein dann zurückgefordert werden können und können unter Umständen auch zu weiteren rechtlichen Konsequenzen führen, wenn bewusst falsche Angaben gemacht wurden.

Was bisher in den Medien noch kaum erwähnt wurde, aber für uns durchaus eine maßgebliche Information darstellt:

Die zu Recht erhaltene Soforthilfe wird zwar nicht zurückzuzahlen sein, aber muss bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung des Jahres 2020 gewinnerhöhend angegeben werden. Das heißt, die Soforthilfe wird wie ein Umsatz versteuert und führt dementsprechend zu einer höheren Steuerbelastung des empfangenden Unternehmens.

Maßnahme 3

KfW-Darlehen

Wer über die Soforthilfe hinausgehende Mittel benötigt, kann über seine Hausbank verschiedene Kfw-Kredite beantragen.

Die Kreditprogramme an sich sind nicht neu, sondern bestanden bereits vor Corona.

Geändert hat sich nun zum Einen die Haftungsfreistellung. Je nach Produkt übernimmt die KfW eine Haftungsfreistellung von bis zu 90% der Kreditsumme.

Außerdem geändert hat sich der Zinssatz: unter Top-Konditionen fällt einen Zinssatz von 1% pro Jahr an.

Auf der Seite der KfW findet ihr weitere Informationen zu den einzelnen Produkten und Konditionen:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Da viele Banken aussagekräftige Zahlen als Grundlage für die Entscheidung über eine Kreditvergabe verlangen, stehen wir als Steuerberater bereit, um mit euch eine Liquiditätsplanung zur Vorlage bei der Bank zu erstellen.

Fazit

Wie ihr seht, wurden bereits einige Hilfen von der Regierung ins Leben gerufen. Wir gehen davon aus, dass auch in den kommenden Tagen und Wochen weitere Hilfen beschlossen werden – und halten euch hier auf dem Laufenden.

Wir hoffen, euch mit diesem Beitrag einen guten Überblick über die bereits geltenden Hilfen verschafft zu haben. Bei weiteren Fragen könnt ihr euch gerne per Mail an info@tw-steuer.de wenden.

Bleibt gesund!

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