Corona

Corona — Hilfspaket

Bereits seit einigen Wochen halten uns das Corona-Virus und seine Auswirkungen nun in Atem. Neben den gesundheitlichen Bedenken, die viele Menschen beschäftigt, führen die aktuellen Einschränkungen unseres wirtschaftlichen Lebens zu Existenzängsten oder zumindest einer erheblichen Unruhe für viele Unternehmer.
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Corona

Steuererleichterungen, Soforthilfe und Kredite für Unternehmen

Zwar wer­den wir fast täg­lich über neue Ent­wür­fe, Ideen und auch Umset­zun­gen von staat­li­chen Hil­fen infor­miert. In die­sem Dschun­gel an Neu­ig­kei­ten kann man schon ein­mal den Über­blick verlieren.

Des­halb fas­sen wir hier zusam­men, wel­che wesent­li­chen Maß­nah­men aktu­ell umge­setzt wer­den können.

  • Steu­er­erleich­te­run­gen
  • Sofort­hil­fe
  • KfW-Dar­le­hen
  • Sons­ti­ge Hilfsmöglichkeiten
Maßnahme 1

Steuererleichterungen

Zu den am unkom­pli­zier­tes­ten umsetz­ba­ren Maß­nah­men gehö­ren die steu­er­li­chen Erleichterungen.

Für betrof­fe­ne Unter­neh­men erge­ben sich fol­gen­de Möglichkeiten:

  • Her­ab­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen zur Einkommen‑, Gewer­be- und Körperschaftsteuer
  • Zins­lo­se Stun­dung von bereits ent­stan­de­nen Steuern
  • Aus­set­zung von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Rück­zah­lung der Son­der­vor­aus­zah­lung zur Umsatz­steu­er (noch nicht in allen Bun­des­län­dern umgesetzt)

Sämt­li­che der oben auf­ge­führ­ten Mög­lich­kei­ten kön­nen beim zustän­di­gen Finanz­amt form­los bean­tragt wer­den. Dabei soll­te begrün­det wer­den, war­um die jewei­li­ge Maß­nah­me für das eige­ne Unter­neh­men anzu­wen­den ist.

Maßnahme 2

Soforthilfe

Am ver­gan­ge­nen Mon­tag, den 23.3. wur­de ein umfang­rei­ches Maß­nah­men­pro­gramm zur Unter­stüt­zung von Unter­neh­men vor­ge­stellt, die durch die Fol­gen des Coro­na-Virus in finan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten gera­ten. Ins­ge­samt wer­den zunächst Mit­tel in Höhe von 50 Mil­li­ar­den Euro frei­ge­ge­ben, die vor allem den soge­nann­ten „Solo­selbst­stän­di­gen“ und klei­nen Unter­neh­men mit bis zu 10 Beschäf­tig­ten zu Gute kom­men sollen.

Für die Sofort­hil­fe des Bun­des gibt es zwei Abstufungen :

  • Unter­neh­men mit bis zu 5 Beschäf­tig­ten erhal­ten eine Ein­mal­zah­lung von 9.000 € für die nächs­ten 3 Monate
  • Unter­neh­men mit bis zu 10 Beschäf­tig­ten erhal­ten eine Ein­mal­zah­lung von 15.000 € für die nächs­ten drei Monate.

Unter dem fol­gen­den Link sind die genau­en Eck­punk­te der Sofort­hil­fe des Bun­des aufgeführt.

Zusätz­lich zu der Sofort­hil­fe des Bun­des haben ein­zel­ne Bun­des­län­der wei­te­re Sofort­hil­fen bereit­ge­stellt. Rhein­land-Pfalz bei­spiels­wei­se hat das Paket „Zukunfts­fonds Star­ke Wirt­schaft“ genannt und ergänzt die oben dar­ge­stell­te Sofort­hil­fe um

  • Bis zu 10.000 € Sofort­dar­le­hen für Solo­selbst­stän­di­ge und Unter­neh­men mit bis zu 10 Beschäftigten
  • Bis zu 30.000 € Sofort­dar­le­hen für Unter­neh­men mit 11–30 Beschäf­tig­ten. Dabei gibt es außer­dem einen Zuschuss des Lan­des von 30% der Darlehenssumme.

Die­se Sofort­dar­le­hen sind inner­halb von 6 Jah­ren zurück­zu­zah­len. Das ers­te Jahr (bis 31.12.2021) bleibt dabei tilgungsfrei.

Die Bean­tra­gung und Aus­zah­lung der Sofort­hil­fen (egal ob es um die Sofort­hil­fe des Bun­des oder des ein­zel­nen Lan­des geht) erfolgt online über die Sei­te des jewei­li­gen Bundeslandes.

Dabei ist zu beach­ten, dass die Aus­ge­stal­tung von Bun­des­land zu Bun­des­land unter­schied­lich sind.

In Rhein­land-Pfalz ist in dem Antrag ein Liqui­di­täts­eng­pass der nächs­ten drei Mona­te anzu­ge­ben, der sich fol­gen­der­ma­ßen berechnet:

Fort­lau­fen­de Einnahmen

./. Ver­bind­lich­kei­ten aus dem fort­lau­fen­den Sach- und Finanzaufwand

Die Ver­bind­lich­kei­ten umfas­sen die lau­fen­den betrieb­li­chen Kos­ten wie Mie­te, Per­so­nal­kos­ten, Til­gungs­leis­tun­gen für Kre­di­te etc. Nicht berück­sich­tig wer­den kann ein ent­gan­ge­ner Gewinn. Bis­lang nicht ein­deu­tig defi­niert ist, ob auch die Ent­nah­me für das Gehalt eines Ein­zel­un­ter­neh­mers oder Gesell­schaf­ters einer Per­so­nen­ge­sell­schaft berück­sich­tigt wer­den kann. Da das Gehalt bei Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nicht zu den Betriebs­aus­ga­ben gehört, ist eine Berück­sich­ti­gung die­ser Kos­ten mög­li­cher­wei­se aus­ge­schlos­sen. Sobald es hier­zu kon­kre­te Anga­ben gibt, wer­den wir euch natür­lich informieren.

Beach­tet bit­te, dass die gleich­zei­ti­ge Gewäh­rung von Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen (z.B. nach § 56 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz), Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen oder Steu­er­stun­dun­gen dann ein Aus­schluss­kri­te­ri­um für die Sofort­hil­fe ist, wenn ihr euren Liqui­di­täts­eng­pass dadurch besei­ti­gen könnt.

Der berech­ne­te Liqui­di­täts­eng­pass, maxi­mal jedoch die oben auf­ge­führ­ten Beträ­ge von 9.000 € bzw. 15.000 € kön­nen dann als Sofort­hil­fe bean­tragt wer­den. Es wird also nicht ein pau­scha­ler Betrag in Höhe der Sum­men aus­ge­zahlt, son­dern nur der tat­säch­li­che Bedarf.

Dies ist im For­mu­lar von Nord­rhein-West­fa­len bei­spiels­wei­se anders gelöst. Hier wird ledig­lich nach den Umsatz­ein­bu­ßen bzw. dem Auf­trags­rück­gang gefragt, der Liqui­di­täts­eng­pass muss nicht bezif­fert werden.

Unter­neh­men, die bereits vor dem 11.03.2020 Liqui­di­täts­pro­ble­me hat­ten, erhal­ten kei­ne Soforthilfe.

Eine Exis­tenz­be­dro­hung durch die Fol­gen von Coro­na ist glaub­haft zu machen. Erfüllt sein soll das bei­spiels­wei­se, wenn min­des­tens 50% der Umsät­ze oder Auf­trä­ge in des­sen Fol­ge aus­fal­len. Nach­wei­sen muss man das jedoch nicht.

 

Die Links zu den Sei­ten der uns umge­ben­den Bun­des­län­der (RLP, NRW, HR, BW) haben wir euch nach­fol­gend aufgeführt:

Rhein­land-Pfalz

Hes­sen

Nord­rhein-West­fa­len

Baden-Würt­tem­berg

 

Da, wie wir oben bereits geschil­dert haben, die Vor­aus­set­zun­gen und auch die Höhe der Sofort­hil­fe u.U. von Bun­des­land zu Bun­des­land unter­schied­lich ist, bit­ten wir euch, euch nur auf die offi­zi­el­len Infor­ma­tio­nen EURES Bun­des­lan­des unter den obi­gen Links zu ver­las­sen. Wir gehen davon aus, dass die unter­schied­li­chen Gestal­tun­gen vor allem in den sozia­len Medi­en zu Ver­wechs­lun­gen füh­ren wird. Bit­te infor­miert euch daher nur direkt auf der Home­page des für euch zustän­di­gen Bundeslandes.

Wich­tig ist es uns, euch noch dar­auf hin­zu­wei­se, dass die Zuschüs­se kei­ne „Geschen­ke“ des Staa­tes sind, die jetzt ein­fach jeder erhal­ten kann. Die Gewäh­rung der Unter­stüt­zung ist an Vor­aus­set­zun­gen geknüpft, die auf der Home­page des jewei­li­gen Bun­des­lan­des dar­ge­stellt wer­den und auch im jewei­li­gen For­mu­lar bestä­tigt wer­den müs­sen. Rhein­land-Pfalz ver­weist hier klar auf straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen bei bewuss­ten oder fahr­läs­si­gen Falschangaben.

Zunächst wird die Aus­zah­lung der Hil­fen ohne wei­ter­ge­hen­de Prü­fung erfol­gen. Aus Nord­rhein-West­fa­len haben wir bereits am Sams­tag von ers­ten geneh­mig­ten Anträ­gen gehört, nach­dem das For­mu­lar am Frei­tag online geschal­tet wur­de. Jedoch soll im Nach­hin­ein geprüft wer­den, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me der Hil­fen vor­ge­le­gen haben. Zu Unrecht bewil­lig­te Mit­tel sol­len dann im Nach­hin­ein dann zurück­ge­for­dert wer­den kön­nen und kön­nen unter Umstän­den auch zu wei­te­ren recht­li­chen Kon­se­quen­zen füh­ren, wenn bewusst fal­sche Anga­ben gemacht wurden.

Was bis­her in den Medi­en noch kaum erwähnt wur­de, aber für uns durch­aus eine maß­geb­li­che Infor­ma­ti­on darstellt:

Die zu Recht erhal­te­ne Sofort­hil­fe wird zwar nicht zurück­zu­zah­len sein, aber muss bei der Ein­kom­men- bzw. Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung des Jah­res 2020 gewinn­er­hö­hend ange­ge­ben wer­den. Das heißt, die Sofort­hil­fe wird wie ein Umsatz ver­steu­ert und führt dem­entspre­chend zu einer höhe­ren Steu­er­be­las­tung des emp­fan­gen­den Unternehmens.

Maßnahme 3

KfW-Darlehen

Wer über die Sofort­hil­fe hin­aus­ge­hen­de Mit­tel benö­tigt, kann über sei­ne Haus­bank ver­schie­de­ne Kfw-Kre­di­te beantragen.

Die Kre­dit­pro­gram­me an sich sind nicht neu, son­dern bestan­den bereits vor Corona.

Geän­dert hat sich nun zum Einen die Haf­tungs­frei­stel­lung. Je nach Pro­dukt über­nimmt die KfW eine Haf­tungs­frei­stel­lung von bis zu 90% der Kreditsumme.

Außer­dem geän­dert hat sich der Zins­satz: unter Top-Kon­di­tio­nen fällt einen Zins­satz von 1% pro Jahr an.

Auf der Sei­te der KfW fin­det ihr wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu den ein­zel­nen Pro­duk­ten und Konditionen:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Da vie­le Ban­ken aus­sa­ge­kräf­ti­ge Zah­len als Grund­la­ge für die Ent­schei­dung über eine Kre­dit­ver­ga­be ver­lan­gen, ste­hen wir als Steu­er­be­ra­ter bereit, um mit euch eine Liqui­di­täts­pla­nung zur Vor­la­ge bei der Bank zu erstellen.

Fazit

Wie ihr seht, wur­den bereits eini­ge Hil­fen von der Regie­rung ins Leben geru­fen. Wir gehen davon aus, dass auch in den kom­men­den Tagen und Wochen wei­te­re Hil­fen beschlos­sen wer­den – und hal­ten euch hier auf dem Laufenden.

Wir hof­fen, euch mit die­sem Bei­trag einen guten Über­blick über die bereits gel­ten­den Hil­fen ver­schafft zu haben. Bei wei­te­ren Fra­gen könnt ihr euch ger­ne per Mail an info@tw-steuer.de wenden.

Bleibt gesund!

Steuerberater Koblenz
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Wir wis­sen, wie es ist, Unternehmer:in zu sein, denn wir sind sel­ber wel­che. Wir las­sen Sie bei Ihren Steu­ern und Ihrem Vor­ha­ben nicht allein.
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