Corona

Überbrückungshilfe II

Nachdem Corona uns in den letzten Monaten bereits kräftig auf Trab gehalten hat und unsere Wirtschaft wohl noch längere Zeit beeinflussen wird, hat der Bund die bisherige Überbrückungshilfe I durch die Neuauflage der Version II ersetzt.
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Wer ist antragsberechtigt?

Die Soforthilfe II gilt für Unternehmen, die in der Zeit von April bis August 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von 50% erlitten haben.

Alternativ kann die Überbrückungshilfe beantragt werden, wenn im selben Zeitraum insgesamt ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% eingetreten ist.

Lediglich bei Umsatzeinbrüchen von weniger als 30% kann keine Überbrückungshilfe II beantragt werden.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe II?

Maximal 50.000 € pro Monat des Förderzeitraums, also insgesamt bis zu 200.000 € für die vier Monate des Zeitraums der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020).

Maßgeblich für die Ermittlung des Förderbetrags sind die betrieblichen Fixkosten und das Ausmaß des Umsatzrückgangs.

Es werden bis zu 90% der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Mit der Überbrückungshilfe II entfällt die Höchstgrenze von 9.000 € bzw. 15.000 € für Unternehmen mit bis zu 5 bzw. 10 Beschäftigten.

Wie ermitteln sich die förderfähigen Fixkosten?

Dabei gibt es folgende Abstufungen:

  • Umsatzrückgang zwischen 30 und 50%: erstattet werden 40% der förderfähigen Fixkosten
  • Umsatzrückgang zwischen 50 und 70%: erstattet werden 60% der förderfähigen Fixkosten
  • Umsatzrückgang von mehr als 70%:       erstattet werden 90% der förderfähigen Fixkosten

Hierbei ist zu beachten: für jeden einzelnen Monat des Zeitraums von September bis Dezember 2020 wird der Umsatzrückgang separat ermittelt.

Die jeweilige Erstattung bezieht sich auf den Umsatzrückgang in den einzelnen Monaten.

Was gehört zu den förderfähigen Fixkosten?

Die Kosten müssen vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt und nicht einseitig veränderbar sein.

Einseitig veränderbar sind Kosten, die innerhalb des Förderzeitraums gekündigt werden können oder deren Leistungsumfang reduziert werden kann. Ein Beispiel wäre die Entscheidung, statt dem Premium-Tarif einen Basis-Tarif im Bereich des Webhostings zu wählen.

Wichtig ist außerdem, dass die Kosten auch tatsächlich im Förderzeitraum fällig sind, d.h. vor dem 1. September begründet wurden. Hierbei gilt lediglich eine Ausnahme für Hygienemaßnahmen, die nicht vor dem 1. September 2020 begründet, aber später notwendig geworden sind.

Zu den Fixkosten gehören also:

  • Mieten und Pachten
  • weitere Mietkosten
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung oder Wartung von Anlagevermögen/ gemieteten Vermögensgegenständen
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements
  • Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen
  • Personalaufwendunden (Anmerkung hierzu s.u.)
  • Kosten für Auszubildende

Personalkosten werden mit 20% der obenstehenden Fixkosten pauschal berücksichtigt. Hierunter fallen nur die Kosten, die dem Unternehmer tatsächlich entstehen. Mitarbeiter, die Kurzarbeitergeld erhalten, können also nicht berücksichtigt werden. Ebenso ausgeschlossen sind Unternehmerlöhne von Einzelunternehmern bzw. Personengesellschaften und Geschäftsführer-Gehälter von Kapitalgesellschaften, die sozialversicherungsfrei sind.

Wie wird die Überbrückungshilfe II beantragt?

Wie bereits bei der Überbrückungshilfe I wird das Verfahren vollkommen elektronisch durchgeführt.

Auch die Antragstellung erfolgt unverändert über einen „prüfenden Dritten“, im Regelfall also der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt des betroffenen Unternehmens.

Da davon ausgegangen wird, dass die Dritten, die die Anträge prüfen, die Unternehmen bereits gut kennen, sollen die Anträge auf Überbrückungshilfe zügig genehmigt werden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden.

Bis zu welchem Datum kann die Überbrückungshilfe II beantragt werden?

Für die Fördermonate September bis Dezember 2020 kann die Überbrückungshilfe II bis zum 31.12.2020 beantragt werden.

Bei weiteren Fragen melde dich gerne bei uns.

Steuerberater Koblenz | Theisen & Weinmüller

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