Mitarbeiter & Personal

Steuerfreie Zahlung des “Corona-Bonus” von 1.500 € an Mitarbeiter

Seit Beginn der Corona-Krise im März ist die Regierung damit beschäftigt, immer neue Regelungen zur Stützung der Wirtschaft, von Unternehmern und deren Angestellten umzusetzen.
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Corona-Steuerhilfegesetz

Mit dem Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz hat der Gesetz­ge­ber § 3 Nr. 11a EStG neu ein­ge­führt. Die­ser regelt, dass Arbeit­ge­ber ihren Ange­stell­ten in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 bis zu 1.500 € steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei aus­zah­len kön­nen. Ent­ge­gen der ers­ten Ankün­di­gun­gen gilt die Son­der­re­ge­lung für alle Bran­chen und nicht nur bei erschwer­ten Arbeits­be­din­gun­gen, wie ins­be­son­de­re im Gesundheitssektor.

Die Zah­lung ist nicht nur steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei son­dern unter­liegt (im Gegen­satz zu ande­ren Leis­tun­gen wie zum Bei­spiel dem Kurz­ar­bei­ter­geld) auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Unter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt ver­steht man, dass Ein­künf­te nicht im Rah­men der Lohn­ab­rech­nung mit Lohn­steu­er ver­steu­ert wer­den. Voll­stän­dig „steu­er­frei“ blei­ben die­se Ein­künf­te jedoch trotz­dem nicht, denn sie wer­den in die Berech­nung des Steu­er­sat­zes mit ein­be­zo­gen. Hier­zu ein kur­zes Beispiel:

Ein Bei­spiel:

Arbeit­neh­mer A erzielt in 2020 Ein­künf­te von ins­ge­samt 40.000 € brut­to. In der Zeit vom 1.3.–1.5.2020 erhält er Kurz­ar­bei­ter­geld in Höhe von 3.000€ .  Die­ses Kurz­ar­bei­ter­geld wird ihm „brut­to für net­to“ von sei­nem Arbeit­ge­ber aus­be­zahlt. Wei­te­re Ein­künf­te hat A in 2020 nicht.Bei der Berech­nung sei­nes indi­vi­du­el­len Steu­er­sat­zes für das Jahr 2020 wird jetzt die Sum­me sei­ner Ein­künf­te, also 43.000 € her­an­ge­zo­gen. Der sich erge­ben­de Steu­er­satz wird dann auf die steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te (40.000 €) ange­wen­det. Im Ergeb­nis wer­den die 3.000 € selbst zwar nicht ver­steu­ert, aber der Steu­er­satz auf die wei­te­ren Ein­künf­te erhöht sich durch die Progressionseinkünfte.

Vor­aus­set­zung für die Steu­er­frei­heit ist zum Einen, dass die Zah­lung zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erfolgt, d.h. es wird nicht der nor­ma­le Lohn aus­ge­zahlt, son­dern eine zusätz­li­che Leis­tung erbracht. Auch auf die Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld kann die­se Rege­lung nicht ange­wen­det werden.

Zum ande­ren hat die Zah­lung laut Gesetz „auf Grund der Coro­na-Kri­se“ zu erfol­gen. Wie so oft ist das Gesetz also sehr schwam­mig for­mu­liert und lässt Fra­gen offen. Unstrit­tig ist die­se Mehr­be­las­tung sicher­lich für sämt­li­che Pfle­ge­be­ru­fe, vie­le Ärz­te und auch Ange­stell­te im Lebensmitteleinzelhandel.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat einen FAQ-Kata­log zu den Geset­zes­än­de­run­gen her­aus­ge­ge­ben. Hier ist die Rede davon, dass durch die Zah­lung eine zusätz­li­che Belas­tung durch die Coro­na-Kri­se abge­mil­dert wer­den soll. Eine kla­re Rege­lung oder Defi­ni­ti­on hier­zu gibt es nicht.

Des­halb emp­feh­len wir, vor der Aus­zah­lung zu über­le­gen, ob dei­ne Mit­ar­bei­ter wäh­rend der Kri­se tat­säch­lich einer Mehr­be­las­tung aus­ge­setzt waren/ sind und ob dir bei even­tu­ell ent­ste­hen­den Dis­kus­sio­nen mit einem Betriebs­prü­fer eine gute Argu­men­ta­ti­on einfällt.

Neben der Neu­re­ge­lung des § 3 Nr. 11a EStG kön­nen wei­te­re Steu­er­be­frei­un­gen zusätz­lich in Anspruch genom­men wer­den, z.B. Pau­schal­ver­steue­rungs­mög­lich­kei­ten und Bewertungsvergünstigungen.

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