Mitarbeiter & Personal

Steuerfreie Zahlung des „Corona-Bonus“ von 1.500 € an Mitarbeiter

Seit Beginn der Corona-Krise im März ist die Regierung damit beschäftigt, immer neue Regelungen zur Stützung der Wirtschaft, von Unternehmern und deren Angestellten umzusetzen.
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Corona-Steuerhilfegesetz

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber § 3 Nr. 11a EStG neu eingeführt. Dieser regelt, dass Arbeitgeber ihren Angestellten in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 bis zu 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen können. Entgegen der ersten Ankündigungen gilt die Sonderregelung für alle Branchen und nicht nur bei erschwerten Arbeitsbedingungen, wie insbesondere im Gesundheitssektor.

Die Zahlung ist nicht nur steuer- und sozialversicherungsfrei sondern unterliegt (im Gegensatz zu anderen Leistungen wie zum Beispiel dem Kurzarbeitergeld) auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Unter Progressionsvorbehalt versteht man, dass Einkünfte nicht im Rahmen der Lohnabrechnung mit Lohnsteuer versteuert werden. Vollständig „steuerfrei“ bleiben diese Einkünfte jedoch trotzdem nicht, denn sie werden in die Berechnung des Steuersatzes mit einbezogen. Hierzu ein kurzes Beispiel:

Ein Beispiel:

Arbeitnehmer A erzielt in 2020 Einkünfte von insgesamt 40.000 € brutto. In der Zeit vom 1.3.-1.5.2020 erhält er Kurzarbeitergeld in Höhe von 3.000€ .  Dieses Kurzarbeitergeld wird ihm „brutto für netto“ von seinem Arbeitgeber ausbezahlt. Weitere Einkünfte hat A in 2020 nicht.Bei der Berechnung seines individuellen Steuersatzes für das Jahr 2020 wird jetzt die Summe seiner Einkünfte, also 43.000 € herangezogen. Der sich ergebende Steuersatz wird dann auf die steuerpflichtigen Einkünfte (40.000 €) angewendet. Im Ergebnis werden die 3.000 € selbst zwar nicht versteuert, aber der Steuersatz auf die weiteren Einkünfte erhöht sich durch die Progressionseinkünfte.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist zum Einen, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, d.h. es wird nicht der normale Lohn ausgezahlt, sondern eine zusätzliche Leistung erbracht. Auch auf die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld kann diese Regelung nicht angewendet werden.

Zum anderen hat die Zahlung laut Gesetz „auf Grund der Corona-Krise“ zu erfolgen. Wie so oft ist das Gesetz also sehr schwammig formuliert und lässt Fragen offen. Unstrittig ist diese Mehrbelastung sicherlich für sämtliche Pflegeberufe, viele Ärzte und auch Angestellte im Lebensmitteleinzelhandel.

Das Bundesfinanzministerium hat einen FAQ-Katalog zu den Gesetzesänderungen herausgegeben. Hier ist die Rede davon, dass durch die Zahlung eine zusätzliche Belastung durch die Corona-Krise abgemildert werden soll. Eine klare Regelung oder Definition hierzu gibt es nicht.

Deshalb empfehlen wir, vor der Auszahlung zu überlegen, ob deine Mitarbeiter während der Krise tatsächlich einer Mehrbelastung ausgesetzt waren/ sind und ob dir bei eventuell entstehenden Diskussionen mit einem Betriebsprüfer eine gute Argumentation einfällt.

Neben der Neuregelung des § 3 Nr. 11a EStG können weitere Steuerbefreiungen zusätzlich in Anspruch genommen werden, z.B. Pauschalversteuerungsmöglichkeiten und Bewertungsvergünstigungen.

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